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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2025, Az.: 2 StR 628/24

Verwerfung der Revisionen mit Anm. des Senats zum Adhäsionsantrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.2025
Aktenzeichen
2 StR 628/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:191125B2STR628.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Erfurt - 13.05.2024 - AZ: 1 Ks 620 Js 31700/22

Fundstelle

  • Jura 2026, 498

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.
hier: Revisionen der Angeklagten O., K. und Z.

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai 2024 werden, auch soweit es die Mitangeklagte Oe. betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen erst für die Zeit seit dem 18. April 2024 begründet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Nebenklägerin und dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die geltend gemachten Prozesszinsen sind, anders als vom Landgericht angenommen, nicht ab dem Tag des Eintritts der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags zu entrichten, sondern erst ab dem darauf folgenden Tag (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 2 StR 618/24, Rn. 3). Der Senat hat den Zinslauf auf die beiden Schmerzensgeldbeträge in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO korrigiert. Die Entscheidung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte Oe. zu erstrecken.

Menges
Zeng
Lutz
Zimmermann
Herold