Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2025, Az.: 5 StR 469/25
Verwerfung der Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.2025
- Aktenzeichen
- 5 StR 469/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:181125B5STR469.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 03.04.2025 - AZ: 611 KLs 9/19
- LG Hamburg - 03.04.2025 - AZ: 611 KLs 22/18 6500 Js 188/17
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Strafrahmenwahl, die es bei der konkreten Strafzumessung in Bezug genommen hat, berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit unbestraft war.
Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner