Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.2025, Az.: 5 StR 421/25
Verwerfung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.2025
- Aktenzeichen
- 5 StR 421/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:171125B5STR421.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 20.03.2025 - AZ: 530 Ks 10/24
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2025 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2025 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Die Schriftsätze vom 21. August und 19. September 2025 lagen vor und waren Gegenstand der Beratung. Eine Gehörsverletzung ist nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.