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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2025, Az.: 2 StR 278/25

(Teil-)Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs betreffend Einziehungsentscheidung, Einzelfreiheitsstrafe und Einziehungsanordnung ; Kein Bestand des ohne jegliche Subsumtion verhängten Schuldspruchs wegen Betruges; Betehenbleibende Unklarheit einer Veranlassung zu einer Vermögensverfügung der Geschädigten durch Täuschung oder Drohung; Keine Annahme einer Strafbarkeit "wegen mittäterschaftlicher Urkundenfälschung" des Angeklagten durch Wertung des Landgerichts; Fehlende Begründung der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.2025
Aktenzeichen
2 StR 278/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 33313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:051125B2STR278.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 15.11.2024 - AZ: 61 KLs 6/24 509 Js 1445/23

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. November 2024, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      in den Fällen 2 bis 15, 17, 30 bis 32 und 35 der Urteilsgründe,

    2. b)

      im Gesamtstrafenausspruch,

    3. c)

      in der die Fälle 2 bis 15 und 30 der Urteilsgründe betreffenden Einziehungsentscheidung und

    4. d)

      soweit die Einzelfreiheitsstrafe zu Fall 1 aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28. Februar 2024 und die dort getroffene Einziehungsanordnung aufrechterhalten worden sind.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in 30 Fällen, Unterschlagung, Erpressung, Computerbetruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, Urkundenfälschung und "vorsätzlichen" Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28. Februar 2024 und Einbeziehung von zwei der drei dort verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die weitere Einzelfreiheitsstrafe aus der vorgenannten Vorverurteilung "[k]larstellend [...]" sowie die dort angeordnete "Einziehung von Wertersatz in Höhe von 886,50 Euro [...] aufrechterhalten" und schließlich die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 104.525,11 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Schuldsprüche in den Fällen 2 bis 15, 17, 30 bis 32 und 35 der Urteilsgründe halten sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

a) Die Feststellungen zu den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe tragen den Schuldspruch nicht.

4

aa) Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte die Geschädigte dazu, ihm diverse Geldbeträge zu überweisen, indem er sie über seine Bereitschaft täuschte, eine höhere Summe an sie zurückzuüberweisen. "Im Glauben daran, sie werde den Betrag sowie jeweils eine zusätzliche Geldsumme von dem Angeklagten zurückerhalten, aber auch aufgrund ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen" überwies sie dem Angeklagten zwischen dem 3. Dezember 2021 und dem 10. Februar 2022 in 14 Fällen insgesamt 14.370,11 Euro.

5

bb) Der - ohne jede Subsumtion in den Urteilsgründen verhängte - Schuldspruch wegen Betruges in diesen 14 Fällen kann keinen Bestand haben, weil nach den Feststellungen unklar bleibt, ob die Geschädigte durch Täuschung oder durch Drohung zu einer Vermögensverfügung veranlasst worden war (zur Abgrenzung zwischen Drohung und Täuschung vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 5 StR 739/24, NStZ-RR 2025, 207 f. Rn. 3). Da auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen ist, ob und in welchem der 14 Fälle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB gegeben sind, hebt der Senat die Fälle 2 bis 15 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen auf.

6

Die - ebenfalls nicht näher begründete - konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten als 14 tatmehrheitlich begangene Fälle des Betruges lässt überdies besorgen, dass das Landgericht in den Fällen 2 und 3, 4 und 5, 6 und 7 sowie 8 und 9 der Urteilsgründe angesichts von jeweils zwei Überweisungen der Geschädigten an ein- und demselben Tag auf ein Konto des Angeklagten nicht erwogen hat, ob angesichts des zeitlichen Zusammentreffens in diesen Fällen Tateinheit statt Tatmehrheit anzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 - 2 StR 340/23, NStZ-RR 2025, 48 Rn. 6).

7

Schließlich enthält die Beweiswürdigung einen weiteren Rechtsfehler, soweit sie zu den Inhalten der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten auf in Bezug genommene Abbildungen (Screenshots) verweist. Der Verweis auf diese Dokumente wird von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht getragen. Abbildungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können, vor allem statische bildliche Wiedergaben wie Fotografien, gemalte Bilder, Zeichnungen, Skizzen oder dergleichen, nicht aber die bei den Akten befindlichen Schriftstücke, auf deren Wortlaut es ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - 2 StR 242/20, Rn. 21 mwN).

8

b) Auch die Verurteilung im Fall 17 der Urteilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken.

9

aa) Nach den Feststellungen eröffnete der Angeklagte am 14. Juli 2022 "mit Wissen und Einverständnis" des Geschädigten P. online ein Girokonto, "alleine zu dem Zweck, an diesem Tag Zahlungen im Zusammenhang mit der Anmietung eines Mietfahrzeugs" leisten zu können. Dabei gab er die Personalien des Geschädigten, "jedoch seine eigene Mobilfunknummer an, um zeitnah die Identifikation [...] P. per Video ldent zu ermöglichen". Obwohl der Geschädigte ihm die weitere Nutzung des Kontos nicht gestattet hatte, verwandte der Angeklagte die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Daten für eigene Zwecke und kaufte - ohne Wissen und Wollen des Geschädigten - in mehreren Fällen im Lastschriftverfahren zu Lasten dieses Girokontos ein und hob unberechtigt Geldbeträge von dem Konto ab. Insgesamt entstand ein Schaden in Höhe von 1.431,58 Euro, den der Angeklagte ausgeglichen hat.

10

bb) Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Computerbetruges (§ 263a StGB) und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) in diesem Fall ist rechtsfehlerhaft, weil den Feststellungen bereits nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte "unbefugt" im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB gehandelt hat. "Unbefugt" handelt nicht schon derjenige, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet hat. Das Tatbestandsmerkmal erfordert vielmehr eine betrugsspezifische Auslegung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. August 2025 - 5 StR 262/25, Rn. 4 mwN). Allein die unbefugte Verwendung von mit Willen des Berechtigten erlangten Daten reicht zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob sich der Angeklagte eines Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB zulasten des Geschädigten strafbar gemacht hat. Überdies bleibt unklar, welche beweiserheblichen Daten der Angeklagte, der mit Wissen und im Einverständnis des Geschädigten das Girokonto eröffnet hatte, gefälscht haben soll. Der Senat besorgt, dass das Landgericht nicht bedacht hat, dass ein Fall der Stellvertretung zum tatbestandlichen Ausschluss von § 269 StGB führt (näher dazu BGH, Beschluss vom 14. März 2024 - 2 StR 192/23, NStZ-RR 2024, 210, 211 f.).

11

Schließlich enthält die Beweiswürdigung auch hier einen weiteren Rechtsfehler, soweit sie zu den Geldabhebungen des Angeklagten inhaltlich auf gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommene Mahnungen verweist (vgl. bereits unter 1. a); BGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - 2 StR 242/20, Rn. 21 mwN).

12

c) Ferner hält die Verurteilung wegen Betruges in den Fällen 30 bis 32 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

13

aa) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen schloss der Angeklagte unter Verwendung des Namens seiner Bekannten A. und mit deren Einverständnis am 25. Juli 2023 einen Kreditvertrag mit der T. AG über eine Kreditsumme von 42.787 Euro zuzüglich Zinsen ab. Bereits bei Abschluss des Vertrages war der Angeklagte "nicht willens, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten gegenüber der T. AG selbst zu erfüllen. Zudem nahm er billigend in Kauf, dass auch [...] A. nicht in der Lage sein würde, diesen nachzukommen. Der zuständige Mitarbeiter nahm den Antrag an und autorisierte im Glauben daran, dass es zu einer Rückzahlung der vollen Kreditsumme zuzüglich der Zinsforderung komm[e], die Auszahlung des Kreditbetrags auf das Konto der [...] A.", die daraufhin dem Angeklagten am nächsten Tag 42.000 Euro der Kreditsumme in bar übergab (Fall 30 der Urteilsgründe).

14

Am 25. Juli 2023 schloss der Angeklagte unter Verwendung des Namens der A. mit der Firma "au." einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz CLS 450 mit einer 100%-Finanzierung ab. Er reichte dazu drei durch ihn gefälschte Lohnabrechnungen von ihr ein, um über ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu täuschen. "Bereits bei Abschluss des Vertrages war der Angeklagte zudem nicht willens, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten gegenüber der Firma 'au.' selbst zu erfüllen. Auch nahm er billigend in Kauf, dass [...] A. nicht in der Lage sein würde, diesen nachzukommen". Der Vertrag wurde storniert, da die Finanzierungsrichtlinien nicht eingehalten waren (Fall 31 der Urteilsgründe).

15

Am 1. August 2023 schloss der Angeklagte im Namen und mit dem Einverständnis der A. mit der C. AG einen Kreditvertrag über 15.000 Euro. "Bereits bei Vertragsabschluss war der Angeklagte nicht willens, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten gegenüber der C. AG selbst zu erfüllen. Zudem nahm er billigend in Kauf, dass auch [...] A. nicht in der Lage sein würde, diesen nachzukommen. Die Kreditsumme zahlte der Mitarbeiter der Bank im Glauben daran, dass die Kreditsumme ordnungsgemäß abbezahlt [...] [werde], [...] aus." A. übergab dem Angeklagten nicht das Geld (Fall 32 der Urteilsgründe).

16

bb) Die Schuldsprüche wegen (vollendeten) Betruges in den Fällen 30 bis 32 der Urteilsgründe unterliegen der Aufhebung, weil es dafür an hinreichenden Feststellungen fehlt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann nicht entnommen werden, dass sich der Angeklagte der in der Urteilsformel genannten (vollendeten) Straftaten schuldig gemacht hat. Durch welche konkreten Handlungen der Tatbestand des Betruges wem gegenüber erfüllt sein soll, wer Getäuschter, wer Verfügender und wer Geschädigter ist, bleibt unklar. Die rechtliche Überprüfung wird dabei nicht nur durch eine unzureichende Konkretisierung der einzelnen, von der Strafkammer festgestellten Lebenssachverhalte erschwert; es fehlt vor allem an einer nachvollziehbaren rechtlichen Zuordnung zu dem als erfüllt angesehenen Straftatbestand. Die rechtliche Würdigung beschränkt sich auf eine bloße Wiederholung der Urteilsformel und kann die Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen zum äußeren und inneren Tatgeschehen nicht ersetzen. Die gebotene rechtliche Überprüfung im Revisionsverfahren ist dem Senat so nicht möglich.

17

d) Schließlich hat der Schuldspruch im Fall 35 der Urteilsgründe keinen Bestand.

18

aa) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen übermittelte der Angeklagte am 5. August 2023 seine Personalangaben, seine Unterschrift sowie Lichtbilder seiner Person an einen nicht näher bekannten Fälscher; von diesem ließ er sich einen gefälschten belgischen Führerschein herstellen, um vorzutäuschen, dass er über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge. Der gefälschte belgische Führerschein wurde dem Angeklagten am 17. August 2023 in die Türkei übersandt und anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 12. Dezember 2023 aufgefunden und sichergestellt.

19

bb) Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in diesem Fall "wegen mittäterschaftlicher Urkundenfälschung" strafbar gemacht, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Mangels zureichender subsumtionsfähiger Feststellungen bleibt unklar, welche Variante des Tatbestands des § 267 Abs. 1 StGB der Angeklagte verwirklicht haben soll, zumal das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt hat, der Angeklagte habe "bereits im August 2023" über den gefälschten Führerschein "verfügt". Überdies ist die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten nicht belegt. Sofern das Landgericht in diesem Zusammenhang die Tatbestandsvariante des Herstellens einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB) im Blick gehabt haben sollte, beschreiben die Feststellungen - auch in ihrer Gesamtheit - lediglich einen Auftrag des Angeklagten an den Fälscher zur Herstellung eines unechten Führerscheins, mithin eine Anstiftungshandlung im Sinne des § 26 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2008 - 3 StR 242/08, NStZ-RR 2008, 371, 372).

20

2. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 2 bis 15, 17, 30 bis 32 und 35 der Urteilsgründe entzieht in den Fällen 2 bis 15 und 30 der Urteilsgründe der Einziehungsentscheidung die Grundlage, führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen und zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe mit den vom Landgericht darauf bezogenen Anordnungen nach sich. Der Senat hebt die Feststellungen zu den Fällen 2 bis 15, 17, 30 bis 32 und 35 der Urteilsgründe insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht eine umfassende neue Bewertung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen.

21

3. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Gesamtstrafenlage nach Maßgabe des Vollstreckungsstands zum Zeitpunkt der Verurteilung im ersten Rechtsgang erneut zu prüfen sein wird. Sollte wiederum eine Gesamtstrafe mit einer Entscheidung zu bilden sein, die Anordnungen nach §§ 73, 73c StGB enthält, wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass nach § 55 Abs. 2 StGB auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge zu erkennen ist (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 26. März 2024 - 2 StR 10/24, Rn. 10, und vom 17. Dezember 2025 - 6 StR 461/25, wistra 2026, 163 Rn. 3 f.). Eine Einbeziehung hätte zu unterbleiben, wenn die Einziehungsanordnung bei Urteilsfällung im zweiten Rechtsgang bereits erledigt wäre.

Menges
Zeng
Grube
Lutz
Herold