Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.2025, Az.: 2 ARs 330/25
Bestimmung des zuständigen Gerichts für Entscheidung über Zulassung des Anspruchs auf Auskehrung des Vermögenserlöses bei negativem Kompetenzkonflikt; Bestehenbleiben der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des LG auch für Verpflichtung einer Geldzahlung als Nebenfolge; Fortbestehen der Zuständigkeit auch nach Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und bedingter Entlassung des Verurteilten aus Strafhaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.2025
- Aktenzeichen
- 2 ARs 330/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 33308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:041125B2ARS330.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - AZ: 15 StVK 1220/25
- LG Saarbrücken - 10.11.2021- AZ: 3 KLs 39 Js 317/20 (21/21
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Rewerbsmäßiger Bandenbetrug u.a.
hier: Gerichtsstandbestimmung gemäß § 14 StPO
Hinweis
Verbundenes Verfahren:
BGH - 04.11.2025 - AZ: 2 AR 152/25
Tenor:
Zuständig für die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. November 2021 (3 KLs 39 Js 317/20 (21/21)) angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen und damit auch für die Entscheidung über die Zulassung des Anspruchs auf Auskehrung des Vermögenserlöses gemäß ist das
Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Oldenburg.
Gründe
Das Landgericht Saarbrücken - Jugendkammer - und das Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer - streiten darüber, welches von ihnen für die Entscheidung nach § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig ist, die sich auf die vom Landgericht Saarbrücken am 10. November 2021 gegen den Verurteilten angeordnete Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bezieht.
I.
Das Landgericht Saarbrücken - Jugendkammer - hat mit Urteil vom 10. November 2021 (3 KLs 39 Js 317/20 (21/21)) gegen den Verurteilten u.a. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 132 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 81.894,67 Euro, teilweise gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet. Mit Beschluss vom 8. August 2024 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Oldenburg, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verurteilte die Gesamtfreiheitsstrafe teilweise verbüßt hat, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe mit Wirkung zum 18. November 2024 zur Bewährung ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 beantragte der Antragsteller K. durch seine Prozessbevollmächtigten, seinen Anspruch in Höhe von 1.000 Euro bei der Auskehrung des Verwertungserlöses zu berücksichtigen. Diesen Antrag legte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken dem Landgericht Saarbrücken - Jugendkammer - gemäß § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO zur Entscheidung vor, da der Antragsteller im Urteil nicht als Geschädigter aufgeführt ist.
Mit "Vermerk nach Kammerberatung" vom 28. April 2025 hat sich das Landgericht Saarbrücken unter Hinweis auf § 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO für unzuständig erklärt. Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Oldenburg hält sich gemäß Beschluss vom 26. Mai 2025 ebenfalls für nicht zuständig, weil nur das Gericht des ersten Rechtszugs hinreichend beurteilen könne, ob der angemeldete Anspruch berechtigt sei, und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.
II.
1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Saarbrücken (Bezirk des Saarländischen Oberlandesgerichts) und Oldenburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
2. Zuständig für die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. November 2021 angeordneten Einziehung des Wertes der Taterträge und damit auch für die hier im Streit stehende Entscheidung über die Zulassung des Anspruchs auf Auskehrung des Vermögenserlöses gemäß § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Oldenburg. Die gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO begründete sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg erfasst auch die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten (§ 462 Abs. 1 i.V.m. § 459g Abs. 2 StPO), und besteht nach Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und bedingter Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO).
In seiner Antragsschrift vom 4. Juli 2025 hat der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2022 (2 ARs 382/21, NStZ-RR 2023, 94 f.) u.a. ausgeführt
"[...], dass der Wortlaut des § 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO bereits auf die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 459k StPO verweist. [...A]llein der Umstand, dass von einer Entscheidung, die sich gegen den Verurteilten selbst richtet, auch andere Personen betroffen sind, [...] rechtfertig[t] [nicht], diese Entscheidungen abweichend vom Wortlaut des § 462a Abs. 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 StPO sämtlich von der Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO auszunehmen. Denn im Regelfall ist eine einheitliche Entscheidungskompetenz für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und die Vollstreckung der Vermögensabschöpfungsentscheidung schon unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung des Verurteilten sinnvoll. Im Übrigen liefe die Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO jedenfalls hinsichtlich der Vollstreckung von Einziehungsanordnungen in der Praxis weitgehend ins Leere, wollte man hiervon sämtliche Entscheidungen ausnehmen, von denen andere Personen betroffen sind. Denn in der überwiegenden Zahl dieser Fälle betreffen die vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen weitere Personen, insbesondere die durch die Tat Verletzten, häufig aber auch als Gesamtschuldner verurteilte Tatbeteiligte."
Dem tritt der Senat bei.