Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.2025, Az.: 2 ARs 418/25
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei negativem Kompetenzkonflikt; Tatsächlicher Aufenthalt des Verurteilten in Justizvollzugsanstalt maßgebend für Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht im Bezirk der Justizvollzugsanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.2025
- Aktenzeichen
- 2 ARs 418/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 33309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:221025B2ARS418.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Deggendorf - 30.01.2025 - AZ: StVK 251/24
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung u.a.
hier: Gerichtsstandbestimmung gemäß § 14 StPO
Hinweis
Verbundenes Verfahren:
BGH - 22.10.2025 - AZ: 2 AR 270/25
Tenor:
Für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Deggendorf vom 30. Januar 2025 - StVK 251/24 - ist die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing zuständig.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Deggendorf und des Landgerichts Regensburg streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretenen Führungsaufsicht.
I.
Mit Urteil vom 25. Juli 2024 verhängte das Amtsgericht Regensburg gegen den Verurteilten wegen Körperverletzung und anderer Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Da keine hinreichend konkrete Aussicht bestand, den Vollzug der Maßregel erfolgreich abzuschließen, erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Deggendorf mit Beschluss vom 30. Januar 2025 die angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt und lehnte die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ab. Für die Dauer der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht, die das Landgericht auf fünf Jahre festlegte, wurde der Verurteilte der örtlich zuständigen Führungsaufsicht und dem örtlich zuständigen Bewährungshelfer unterstellt. Weitere Weisungen ergingen nicht. Der Verurteilte wurde daraufhin in die Justizvollzugsanstalt Straubing verlegt.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2025 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Deggendorf die Kontrolle der Führungsaufsicht gemäß § 462a Abs. 1 StPO der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing übertragen. Nachdem sich die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing ebenfalls für örtlich unzuständig hält, liegt die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
II.
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Deggendorf (Bezirk des Oberlandesgerichts München) und Regensburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen. Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 2 ARs 490/22, Rn. 2).
2. Für die weitere Führungsaufsicht ist die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing zuständig.
a) Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, gemäß § 462a Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 453, 463 Abs. 2 und Abs. 7 StPO auch für die bestehende Führungsaufsicht und die insoweit gemäß § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen zuständig. Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist nicht eine konkrete Befassung der Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der Führungsaufsicht maßgebend, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt. Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - 2 ARs 237/24, StV 2025, 53, 54 mwN).
b) Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Deggendorf wirkte nicht gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fort. Das Befasstsein endet, wenn in der Sache abschließend entschieden worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 2 ARs 289/21, NStZ-RR 2022, 159 mwN). Mit Beschluss vom 30. Januar 2025 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Deggendorf abschließend entschieden. Den Beschlussgründen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die ursprünglich zuständige Strafvollstreckungskammer die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht vorbehalten wollte.