Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2025, Az.: 5 ARs 14/25
Schweigen als Nichtzulassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.2025
- Aktenzeichen
- 5 ARs 14/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:211025B5ARS14.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 10.07.2025 - AZ: 6 VAs 10/25
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier: vorzeitige Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister
Hinweis
Verbundenes Verfahren:
BGH - 21.10.2025 - AZ: 5 AR (VS) 8/25
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Schmitt/Köhler, § 29 EGGVG Rn. 2 mwN).