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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2025, Az.: 5 ARs 14/25

Schweigen als Nichtzulassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.2025
Aktenzeichen
5 ARs 14/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:211025B5ARS14.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 10.07.2025 - AZ: 6 VAs 10/25

Verfahrensgegenstand

Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier: vorzeitige Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister

Hinweis

Verbundenes Verfahren:
BGH - 21.10.2025 - AZ: 5 AR (VS) 8/25

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Schmitt/Köhler, § 29 EGGVG Rn. 2 mwN).

Cirener
Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen