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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2025, Az.: 2 StR 442/25

Verwerfung der Revisionen mit Anm. des Senats zur im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.2025
Aktenzeichen
2 StR 442/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:211025B2STR442.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 20.01.2025 - AZ: 321 Ks 4/24 91 Js 53/23

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es begegnet keinen durchgreifenden Rechtsbedenken, dass das Landgericht keine Entscheidung über die Anrechnung der von den Angeklagten im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung getroffen hat. Diese stand bei keinem der Angeklagten - wie der Senat den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entnehmen kann - in einem Zusammenhang mit den für die verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Strafen, die Angeklagten wurden "aus Anlass der Taten" im Sinne des § 51 Abs. 1 und 3 Satz 2 StGB vielmehr erst in Deutschland (am Flughafen B. bzw. in M.) festgenommen. Eine diese Feststellungen in Zweifel ziehende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.

Menges
Meyberg
Grube
Schmidt
Zimmermann