Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2025, Az.: 2 StR 391/25
Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs auf Revision des Angeklagten; Fehlende Feststellungen des LG zum Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafe aus dem Strafbefehl des AG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.2025
- Aktenzeichen
- 2 StR 391/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 33316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:141025B2STR391.25.1
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 26.11.2024 - AZ: 4 KLs 631 Js 22241/23
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer Raub u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. November 2024 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "zweifachen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung" unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 19. Juni 2024 (Az.: 30 Cs 631 Js 14271/24) verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 19. Juni 2024 getroffen (vgl. zum Darstellungserfordernis BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 2 StR 571/24, Rn. 13). Damit bleibt offen, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB mit den nunmehr verhängten Strafen überhaupt vorlagen.
3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird jedoch ergänzende Feststellungen treffen müssen und zu beachten haben, dass für die neue Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2024 - 2 StR 251/24, Rn. 2 mwN).
Menges
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