Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2025, Az.: 5 StR 440/25
Zulassung zur Nebenklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.2025
- Aktenzeichen
- 5 StR 440/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:091025B5STR440.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 14.05.2025 - AZ: 518 KLs 9/25 jug 284 Js 1272/24
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
Tenor:
- 1.
K. wird als Nebenklägerin zugelassen.
- 2.
Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin L. als Beistand bestellt; ihr weitergehender Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verletzte K. war auf ihre erstmals formwirksam angebrachte Anschlusserklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1, § 32d Satz 2 StPO; vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) vom 2. September 2025 als Nebenklägerin zuzulassen. Ihre Anschlussberechtigung folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
2. Zudem war der Nebenklägerin auf ihren Antrag Rechtsanwältin L. nach § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO für das weitere Verfahren als Beistand zu bestellen. Indes war eine rückwirkende Bestellung abzulehnen; diese ist grundsätzlich nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 48/08, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Bestellung 1); Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.