Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2025, Az.: 5 StR 348/25
Gebotene Reihenfolge bei der Prüfung eines minder schweren Falls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.2025
- Aktenzeichen
- 5 StR 348/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:071025B5STR348.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 19.03.2025 - AZ: 505 KLs 28/24 251 Js 254/23
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falls die gebotene Reihenfolge eingehalten. Es hat einen solchen zunächst nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände abgelehnt und diesen "nur" unter weiterer Berücksichtigung des - hierfür als "ausschlaggebend" erachteten - gesetzlich vertypten Milderungsgrundes nach § 46a Abs. 1 StGB angenommen.