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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2025, Az.: 2 ARs 377/25

Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.2025
Aktenzeichen
2 ARs 377/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:061025B2ARS377.25.0

Fundstelle

  • NZWiSt 2026, 80-81

Verfahrensgegenstand

Geldwäsche
hier: Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO

Hinweis

Verbundenes Verfahren:
BGH - 06.10.2025 - AZ: 2 AR 94/25

Tenor:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin, das Amtsgericht/Landgericht Schwerin gemäß § 13a StPO als zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO nicht vorliegen. Denn es fehlt im Geltungsbereich der Strafprozessordnung nicht an einem zuständigen Gericht. Vielmehr ist im objektiven Verfahren gemäß § 436 Abs. 1 Satz 2 StPO das Amtsgericht/Landgericht Berlin zuständig, wo die ihren Sitz hat und aufgrund der erfolgten Pfändung des Kontoguthabens des ehemaligen Beschuldigten das Restguthaben von 168.611,34 Euro bankintern vorläufig gesichert hat. Dass es sich bei dem Kontoguthaben nicht um einen körperlichen Gegenstand handelt, ist insoweit ohne Bedeutung, da die Zuständigkeitsregelung des § 436 Abs. 1 Satz 2 StPO lediglich daran anknüpft, dass sich der Einziehungsgegenstand (vgl. § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO) im Bezirk des Gerichts befindet. Einziehungsgegenstand können jedoch neben beweglichen Sachen aller Art oder Grundstücken auch dingliche oder obligatorische Rechte sein (Fischer/Lutz StGB § 73 Rn. 17)."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Menges
RiBGH Dr. Appl ist wegen Sonderurlaubs an der Unterschrift gehindert.
Menges
Zeng
Grube
Lutz