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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.2025, Az.: II ZA 1/24

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.2025
Aktenzeichen
II ZA 1/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZA1.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 01.11.2022 - AZ: 100 O 18/22
KG Berlin - 01.02.2024 - AZ: 12 U 117/22

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 8. Juli 2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Klägers, die im Prozesskostenhilfeverfahren ohne die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - V ZA 22/22, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, juris Rn. 1), hat keinen Erfolg.

2

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Kläger wiederholt, ergänzt und erläutert seine im Prozesskostenhilfeverfahren vorgetragenen Rügen, die der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - II ZR 39/24, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, juris Rn. 2).

Born
Wöstmann
B. Grüneberg
Sander
von Selle