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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.2025, Az.: 2 StR 156/24

Entpflichtung eines Pflichtverteidigers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.2025
Aktenzeichen
2 StR 156/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:030925B2STR156.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Erfurt - 16.05.2023 - AZ: 4 KLs 850 Js 29949/20
LG Erfurt - 16.05.2023 - AZ: 4 KLs 850 Js 35395/21

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Entpflichtung eines Pflichtverteidigers

Tenor:

Die Bestellung von Rechtsanwalt K. aus E. als Pflichtverteidiger wird auf seinen Antrag aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung eines Mobiltelefons, eines GPS-Jammers, von Taterträgen in Höhe von 11.277,85 Euro sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 103.322,15 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, dem zwei Pflichtverteidiger beigeordnet sind, Revision eingelegt.

2

Mit Schreiben vom 18. August 2025 hat einer der beiden Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt K. aus E., mitgeteilt, er haben gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer aus Altersgründen auf seine Rechte aus der Anwaltszulassung mit Wirkung zum 1. September 2025 verzichtet; dies werde zum Widerruf seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 BRAO führen. Zugleich hat er die Aufhebung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt.

II.

3

Der Antrag ist begründet. Ist der Verteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Die notwendige Verteidigung des Angeklagten ist gesichert, da er über einen weiteren Pflichtverteidiger verfügt.

Menges