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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.2025, Az.: 2 StR 463/25

Aufhebung des Ausspruchs über Einheitsjugendstrafe u.a. wegen Diesbstahls mit Waffen auf Sachrüge; Rechtiche Fehlerhaftigkeit des Ausspruchs zur Höhe der Einheitsjugendstrafe ; Verlustige Wirkung des einbezogenen Urteils im Strafausspruch durch Bildung einer Einheitsjugendstrafe; Wertung der zuvor begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.2025
Aktenzeichen
2 StR 463/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 33317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:270825B2STR463.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 25.03.2025 - AZ: 5/08 KLs - 4740 Js 255956/24 (14/24)

Verfahrensgegenstand

Diebstahl mit Waffen

Redaktioneller Leitsatz

Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wird nicht lediglich die Strafe aus dem früheren noch nicht erledigten Urteil, sondern dieses als solches in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen. Das zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatgericht hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbständige und von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2025 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" Diebstahls mit Waffen unter Einbeziehung "der Einheitsjugendstrafe" aus einem Urteil des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. Mai 2023 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts stahlen der am Tattag (nicht, wie in den Urteilsgründen ausgeführt, 20 Jahre und sieben Monate, sondern) 20 Jahre und fast zehn Monate alte Angeklagte und der gesondert Verfolgte Y am 29. November 2024 dem Drogendealer V in F auf der Grundlage eines unmittelbar zuvor gemeinsam gefassten Tatplans 31,27 Gramm Kokain. Das Rauschgift gab V auf einem Spielplatz Y zur Ansicht in die Hand, der es darauf einsteckte. Der anwesende Angeklagte, der nach dem Tatplan die Begehung der Tat absichern und im Bedarfsfall unterstützend eingreifen sollte, beobachtete und billigte Y Vorgehen. Beide Komplizen führten bei der Tat je ein Küchenmesser bei sich. V und dessen Bruder liefen danach auf dem Rückweg vom Tatort zum Hauptbahnhof mit dem Angeklagten und Y mit und forderten von Letzterem fortwährend das Kokain zurück. Am Hauptbahnhof angelangt, versperrten sie Y den Zustieg in einen Zug. Als Y und die beiden Brüder sich auf dem Bahnsteig gegenseitig schubsten, griffen Polizeibeamte ein und nahmen die drei Kontrahenten und den Angeklagten, der hinzugetreten war, fest.

3

2. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, das Landgericht habe versäumt, dem gesondert Verfolgten Y für dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung einen Zeugenbeistand zu bestellen, versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen.

4

3. Die Überprüfung des Schuldspruchs wegen Diebstahls mit Waffen auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass die Jugendkammer eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz oder wegen (ggf. schweren) räuberischen Diebstahls nicht in den Blick genommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

5

4. Der Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe hält hingegen der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet und die Verhängung einer Jugendstrafe gegen ihn wegen schädlicher Neigungen für erforderlich gehalten hat. Der Ausspruch zur Höhe der Einheitsjugendstrafe begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

6

a) Wird wie hier eine Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG gebildet, verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung. Die zuvor begangenen Straftaten sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Denn nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wird nicht lediglich die Strafe aus dem früheren noch nicht erledigten Urteil, sondern - was die Jugendkammer bei der Fassung der Urteilsformel wie der -gründe verkannt hat - dieses als solches in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen. Das zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatgericht hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbständige und von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - 3 StR 385/23, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Strafzumessung 2 Rn. 17; Beschlüsse vom 31. Juli 2024 - 4 StR 499/23, Rn. 11; vom 1. August 2024 - 2 StR 334/24, Rn. 4, und vom 12. März 2025 - 4 StR 73/25, Rn. 4; jew. mwN).

7

b) Dies hat das Landgericht versäumt. Die Jugendkammer hat bei Bemessung der Jugendstrafe zunächst allein die für die abgeurteilte Tat maßgeblichen Zumessungserwägungen dargestellt. Sodann hat sie unter Einbeziehung "der Einheitsjugendstrafe" aus dem Urteil des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. Mai 2023 "sowie der dortigen Strafzumessungsgründe, welche die Kammer ebenfalls an dieser Stelle gewürdigt" habe, eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten "vorrangig zur erzieherischen Einwirkung für erforderlich und angemessen" erachtet.

8

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass sich das Landgericht der Notwendigkeit nicht bewusst war, eine neue, selbständige Bewertung aller früher abgeurteilten Taten und der jetzt abgeurteilten Tat vorzunehmen. Das gilt umso mehr, als Urteilstenor und -gründe rechtsfehlerhaft übergehen, dass nicht lediglich das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. Mai 2023, sondern auch die Urteile des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 12. Mai 2021 und des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) vom 17. Januar 2022 einzubeziehen waren, die bereits das Urteil vom 15. Mai 2023 einbezogen hatte.

9

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Jugendkammer ein erheblicher Erziehungsbedarf des Angeklagten. Doch ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Jugendkammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung der nach § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehenden Vorverurteilungen auf eine geringere als die ausgesprochene Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.

10

d) Angesichts der Aufhebung im Strafausspruch kommt es nicht darauf an, dass nicht ersichtlich ist, welche Tatsachen das Landgericht seiner wertenden Strafzumessungserwägung zugrunde gelegt hat, der Angeklagte habe "keinen gesteigerten Wert darauf (gelegt), regelmäßigen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer zu halten", und dass die strafschärfende Bewertung des Umstands nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, der Angeklagte habe die neue Tat bereits vier Tage nach seiner Rückreise von einem mehrmonatigen Aufenthalt bei seiner Mutter in der Türkei begangen.

11

5. Um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie Feststellung der Zumessungstatsachen zu ermöglichen, hebt der Senat die zugehörigen Feststellungen mit auf.

12

Die zur erneuten Verhandlung und Entscheidung berufene Jugendkammer wird in den Blick nehmen können, dass der inzwischen erwachsene Angeklagte die mit den drei einzubeziehenden Entscheidungen abgeurteilten insgesamt über 40 Straftaten sämtlich bereits im Alter von 15 bis 17 Jahren in dem Zeitraum vom Januar des Jahres 2020 bis zum August des Jahres 2021 beging. Sie wird Feststellungen dazu treffen können, in welcher Weise sich die Teilverbüßung von Jugendstrafe vom 21. Januar 2022 bis zum November 2023, während der der Angeklagte einen Schulabschluss nachholte und eine berufliche Einstiegsqualifizierung absolvierte, der anschließende Bewährungsverlauf sowie die seit dem Tattag andauernde Vollstreckung von Untersuchungshaft auf das Maß seines Erziehungsbedarfs ausgewirkt haben. Sie wird schließlich unter erzieherischen Gesichtspunkten bedenken können, dass es sich bei dem jetzt abgeurteilten Delikt um eine Spontantat auf Initiative des Komplizen Y handelte, deren Gegenstand allerdings eine nach dem Betäubungsmittelstrafrecht verbotene harte Droge war und deren Beute nach den Feststellungen hälftig geteilt werden sollte.

Menges
Meyberg
Grube
Schmidt
Zimmermann