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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2025, Az.: 2 ARs 185/25

Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.2025
Aktenzeichen
2 ARs 185/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:220525B2ARS185.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - AZ: 164 StVK 26/25
LG Braunschweig - AZ: 50 StVK 77/25
LG Hildesheim - 21.11.2017 - AZ: 20 KLs 26 Js 13078/17

Fundstelle

  • NStZ-RR 2025, 259

Verfahrensgegenstand

hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO

Hinweis

Verbundenes Verfahren:
BGH - 22.05.2025 - AZ: 2 AR 99/25

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Mai 2025 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die Entscheidung über den Entfall der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB nach Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21. November 2017 (20 KLs 26 Js 13078/17) ist das

Landgericht Braunschweig - Strafvollstreckungskammer -.

Gründe

1

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Lüneburg und Braunschweig streiten über ihre Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB.

I.

2

Das Landgericht Hildesheim hat am 21. November 2017 gegen den Verurteilten unter dessen Aliasnamen A. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Nach Teilverbüßung und zwischenzeitlicher Abschiebung befand sich der Verurteilte bis zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Uelzen am 10. Februar 2025 zunächst in der zum Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Braunschweig gelegenen Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel. Am 23. April 2025 wurde er nach Verbüßung der Restgesamtfreiheitsstrafe aus der Justizvollzugsanstalt Uelzen entlassen. Am 14. Februar 2025 hatte die Staatsanwaltschaft Hildesheim beim Landgericht Braunschweig beantragt, nach § 68f Abs. 2 StGB über den Entfall der Führungsaufsicht zu entscheiden.

3

Das Landgericht Braunschweig hat sich für örtlich unzuständig erklärt. Da der Verurteilte schon vor Antragstellung der Staatsanwaltschaft Hildesheim am 14. Februar 2025 in die Justizvollzugsanstalt Uelzen verlegt worden sei, sei das Landgericht Lüneburg - Strafvollstreckungskammer - zuständig. Das Landgericht Lüneburg hat sich daraufhin ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

4

1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht des Landgerichts Lüneburg (Oberlandesgerichtsbezirk Celle) und des Landgerichts Braunschweig (Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig) zuständig.

5

2. Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt, sowie für die nach §§ 68a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende einsitzt, hier also diejenige des Landgerichts Braunschweig, und zwar gleichgültig, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59, 60 [BGH 16.05.2012 - 2 ARs 167/12; 2 AR 108/12]; Fischer/Fischer, 72. Aufl., § 68f Rn. 10 mwN; § 54a Abs. 2 StVollstrO). Die nach alledem örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig war in dem Moment, als die Entscheidungen nach § 68f Abs. 2, §§ 68a-c StGB anstanden, mit der Sache "befasst" im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Das "Befasstsein" endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Uelzen erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig in der Sache abschließend entschieden hat (KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 18 f., 23).

Menges
Appl
Zeng
Grube
Schmidt