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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.2025, Az.: VI ZR 5/24

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.2025
Aktenzeichen
VI ZR 5/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:150525BVIZR5.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 11.05.2022 - AZ: 28 O 275/21
OLG Köln - 21.12.2023 - AZ: 15 U 98/22

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2023 werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht geboten (vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht EuGH, EuZW 2018, 1038 Rn. 110 mwN). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, ob "eine Regelung des nationalen Rechts, welche in Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ein sog. 'Medienprivileg' schafft, mit dem Unionsrecht vereinbar [ist], wenn diese Regelung Normen der DSGVO für unanwendbar erklärt, ohne dass [durch den Rechtsanwender] geprüft werden muss, ob eine beschränkte Anwendung der DSGVO 'erforderlich' ist", klar zu beantworten. Nach Art. 85 Abs. 1 DSGVO bringen "die Mitgliedstaaten ... durch Rechtsvorschriften" die dort genannten Rechte in Einklang. Gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO sehen - wie es hier mit § 23 MStV geschehen ist - "die Mitgliedstaaten" Abweichungen oder Ausnahmen von den dort genannten Kapiteln der Datenschutz-Grundverordnung vor, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte in Einklang zu bringen. Aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO ergibt sich damit nicht, dass die Prüfung, "ob eine beschränkte Anwendung der DSGVO 'erforderlich' ist", dem Rechtsanwender überlassen bleiben müsste (vgl. auch Verfassungsgerichtshof Wien, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - G 287/2022-16, juris Rn. 61; zu Art. 9 der Richtlinie 95/46/EG EuGH, K&R 2009, 102 Rn. 54 f.).

Die von der Beschwerde der Klägerin weiter aufgeworfene Frage, ob "eine Regelung des nationalen Rechts, welche in Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ein sog. 'Medienprivileg' schafft, mit dem Unionsrecht vereinbar [ist], wenn diese Regelung Abweichungen und Ausnahmen von Kapitel VIII der DSGVO vorsieht", stellt sich im Streitfall in dieser Allgemeinheit nicht. Die sich stellende Frage, ob Art. 82 DSGVO im Streitfall anwendbar ist, ist klar zu beantworten (siehe Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 18 mwN).

Von einer näheren (weiteren) Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten je zu 27,5 % und die Klägerin zu 45 % (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 110.000 €

Seiters
von Pentz
Allgayer
Böhm
Linder