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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.2024, Az.: 2 ARs 67/24

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.2024
Aktenzeichen
2 ARs 67/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 22237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:300724B2ARS67.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - AZ: 3 Ws 103/23

Verfahrensgegenstand

Vorwurf der Rechtsbeugung
hier: Anhörungsrüge

Hinweis

Verbundenes Verfahren:
BGH - 30.07.2024 - AZ: 2 AR 14/24

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 30. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt auch nicht zur Akteneinsicht.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges
Schmidt
Herold