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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.2024, Az.: IV ZR 84/22

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.2024
Aktenzeichen
IV ZR 84/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 20703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:180724BIVZR84.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 01.10.2020 - AZ: 4 O 225/12
OLG Hamm - 12.01.2022 - AZ: I-20 U 208/20

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Rust als Einzelrichter
am 18. Juli 2024
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 22. März 2023, Kassenzeichen 78XXX , wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag des Schuldners, die angesetzten Kosten nicht zu erheben, ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2).

2

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Schuldner begründet seinen Antrag damit, dass das Gericht das Meistbegünstigungsprinzip nicht beachtet habe und seine Entscheidung darauf beruhe. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann aber nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 2; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 3). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg. Eine etwaige Missachtung des Meistbegünstigungsprinzips durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners, für die hier ohnehin nichts spricht, kann mit der Erinnerung im Kostenverfahren nicht mehr erfolgreich angegriffen werden. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.

Rust