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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.2024, Az.: VIII ZA 17/23

Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde oder eine Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.2024
Aktenzeichen
VIII ZA 17/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 12965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:190324BVIIIZA17.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hanau - 13.06.2023 - AZ: 82 M 6335/22
LG Hanau - 15.11.2023 - AZ: 8 T 41/23

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand und den Richter Messing
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde oder eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 15. November 2023 (8 T 41/23) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre bereits unzulässig, weil weder deren Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine von dem Schuldner auch beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - VIII ZB 70/13, juris Rn. 2; vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1; jeweils mwN; vom 15. März 2022 - VIII ZB 13/22, juris).

Dr. Bünger
Dr. Liebert
Dr. Schmidt
Wiegand
Messing