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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2024, Az.: AnwZ (Brfg) 34/23
Beantragung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaftnach nach rechtskräftig bestätigtem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11680
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 34/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:020224BANWZ.BRFG.34.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Niedersachsen - 09.08.2023 - AZ: AGH 5/22 (II 4/7.5)

Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 34/23

Redaktioneller Leitsatz:

Aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 118 Abs. 3 ZPO ergibt sich nicht, dass nur der Vorsitzende Richter oder ein von ihm beauftragter Richter über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden durfte. Vielmehr ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO "das Gericht" für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zuständig, also auch die Mitglieder des zuständigen Senats des Anwaltsgerichtshofs.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller
am 2. Februar 2024
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der 1950 geborene Kläger war seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Einzelanwalt in S. tätig. Mit Bescheid vom 22. April 2016 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof wies die dagegen erhobene Klage des Klägers ab. Der Senat lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 19. April 2022 ab (AnwZ (Brfg) 39/21, juris).

2

Die Beklagte wies mit Bescheiden vom 27. Januar 2021 und vom 4. Mai 2022 die Anträge des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 und 25. Februar 2021 zurück. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Ferner hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat mit dem Kläger am 16. August 2023 zugestelltem Urteil den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurück- und seine Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, ihm für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Prozesskostenhilfe zu gewähren.

II.

3

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

4

1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

5

a) Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof auch über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entschieden hat. Unabhängig davon, dass eine fehlerhafte Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten könnte, ergibt sich aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 118 Abs. 3 ZPO entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass (nur) der Vorsitzende Richter oder ein von ihm beauftragter Richter über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden durfte. Vielmehr ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO "das Gericht" für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zuständig. Dies sind vorliegend die Mitglieder des zuständigen Senats des Anwaltsgerichtshofs.

6

b) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof mit Einverständnis der Parteien gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Denn das diesbezügliche Einverständnis des Klägers vom 20. Dezember 2022 wäre auch dann als Prozesshandlung wirksam, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt - wovon der Anwaltsgerichtshof ausgegangen ist (Seite 7 f. des angefochtenen Urteils) - infolge des rechtskräftigen Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr postulationsfähig gewesen sein sollte (vgl. BVerwG, BeckRS 2005, 31397 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 28. April 1981 - 2 C 51/78, juris Rn. 17 mwN; HessVGH, BeckRS 2015, 44229 Rn. 23 ff. m. ausführl. Begr.; Brüning in BeckOK VwGO, § 101 Rn. 7 mwN [Stand: 1. April 2023]; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 101 Rn. 21; a.A. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 101 VwGO Rn. 27 [Stand: März 2023]; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 67 Rn. 31).

7

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK und §§ 198 ff. GVG nicht, dass Klagen binnen eines Jahres zu entscheiden sind. Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof (Seite 8 f. des angefochtenen Urteils) auch von einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO und § 244 Abs. 1 ZPO ausgegangen, da der Kläger nach dem Eintritt der Rechtskraft des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft keinen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 (AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 10 f.) nichts anderes. Vielmehr wird dort ausdrücklich bestätigt, dass ein Fall der Verfahrensunterbrechung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 1 Fall 2 ZPO vorliegt, wenn der sich selbst vertretende Rechtsanwalt - wie hier - die Befugnis zur Selbstvertretung in einem laufenden Anwaltsprozess verliert. Die besonderen Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Eintritt und die Wirkungen einer Verfahrensunterbrechung gehen der in § 155 Abs. 5 BRAO enthaltenen allgemeinen Regelung vor (Senat, aaO Rn. 10).

8

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es.

9

a) Soweit der Kläger geltend macht, hinsichtlich der Begründetheit seiner Verpflichtungsklage sei maßgeblich auf den 22. Dezember 2022 abzustellen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zu diesem Zeitpunkt war der Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft bereits rechtskräftig. Er war daher entgegen seiner Auffassung nicht imstande, seine Kanzlei ohne weiteres fortzuführen. Zudem legt der Kläger nicht dar, welche Änderung sich in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei einer Fortführung seiner Kanzlei ergeben hätten (vgl. Seite 21 des angefochtenen Urteils zu den Verlusten aus der Kanzlei im Jahr 2021).

10

b) Soweit der Kläger meint, der Anwaltsgerichtshof hätte hinsichtlich seiner, des Klägers, Verbindlichkeiten eine Forderung des Finanzamts W. von 58.000 € nicht berücksichtigen dürfen (vgl. Seite 17 des angefochtenen Urteils), kann der Bestand einer solchen Verbindlichkeit vorliegend offenbleiben. Selbst wenn von ihr in Anbetracht des nunmehr erfolgten Vortrags des Klägers sowie der mit Schreiben des Klägers vom 18. September 2023 vorgelegten Nachweise für die vom Finanzamt W. erteilte Bewilligung der Löschung einer Sicherungshypothek betreffend einen Betrag von 58.140,03 € nicht mehr ausgegangen werden könnte, würde hierdurch die Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils nicht erfasst. Denn auch bei Nichtberücksichtigung der Forderung des Finanzamts W. kann auf der Grundlage der weiteren Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs, die der Kläger ohne Erfolg angreift (dazu nachfolgend), nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Vermögensverfall zwischenzeitlich überwunden hat.

11

c) Dies gilt zunächst, soweit der Anwaltsgerichtshof den vom Kläger mit ca. 115.000 € angegebenen Wert seiner Eigentumswohnung als nicht nachgewiesen erachtet hat (Seite 12 ff. des angefochtenen Urteils). Die pauschale Behauptung des Klägers in der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrages, der Wert sei vom Makler ermittelt worden und treffe zu, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Forderung des Anwaltsgerichtshofs eines Nachweises des vom Kläger angegebenen Wertes zu begründen, zumal nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs die Eigentumswohnung durch mehrere Grundschulden und Sicherungshypotheken belastet ist. Zudem legt der Kläger nach wie vor nicht dar, dass ihm die Eigentumswohnung als liquider Vermögenswert zur Begleichung seiner - auch ohne Berücksichtigung der Forderung des Finanzamts W. - erheblichen Verbindlichkeiten zur Verfügung steht (vgl. Seite 14 des angefochtenen Urteils).

12

d) Soweit der Kläger meint, der Anwaltsgerichtshof habe übersehen, dass bei einem Verkauf der Eigentumswohnung die an die I. AG zu zahlende Rate von 350 € wegfalle, trifft dies nicht zu. Der Anwaltsgerichtshof hat im Rahmen seiner Ausführungen zu den Ausgaben des Klägers die vorgenannte Rate nicht maßgeblich berücksichtigt (vgl. Seite 21 des angefochtenen Urteils).

13

e) Die Behauptung des Klägers, die ihm zustehenden fälligen Forderungen von ca. 8.300 € (vgl. Seite 12, 15 des angefochtenen Urteils) seien inzwischen gezahlt, genügt nicht zur hinreichenden Darlegung und zum hinreichenden Nachweis des Bestandes dieser Forderungen und ihrer Erfüllung. Die von ihm angeführten Kontoauszüge legt der Kläger nicht vor.

14

f) Soweit der Kläger meint, es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Kontoguthaben bezweifelt werde (vgl. Seite 15 des angefochtenen Urteils), vermag er hierdurch keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen. Gleiches gilt, soweit der Kläger ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Ratenzahlungen an die I. AG "bestritten" würden (vgl. Seite 16 des angefochtenen Urteils). Der Umstand, dass die vorgenannte Gläubigerin aus dem mit dem Kläger geschlossenen Vergleich nicht vollstreckt, ist kein hinreichender Nachweis dafür, dass der Kläger die in dem Vergleich vereinbarten Raten regelmäßig zahlt.

15

g) Schließlich beanstandet der Kläger zu Unrecht, hinsichtlich des von ihm behaupteten Verzichts der Gläubiger Dr. V. und L. (vgl. Seite 19 f. des angefochtenen Urteils) habe der Anwaltsgerichtshof entsprechende Auskünfte einholen können. Der Anwaltsgerichtshof weist demgegenüber zu Recht darauf hin (Seite 11 des angefochtenen Urteils), dass einem ehemaligen Rechtsanwalt, der nach rechtskräftig bestätigtem Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls die erneute Zulassung beantragt, die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass der vormals eingetretene Vermögensverfall nicht mehr besteht. Infolgedessen hat er im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, dass sich die Sachlage verändert hat, es ihm also gelungen ist, den Vermögensverfall nachhaltig zu beseitigen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2021 - AnwZ (Brfg) 9/21, juris Rn. 10 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 62/12, juris Rn. 7; jew. mwN). Erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt und sich daraus eine nachhaltige Ordnung und Verbesserung seiner Situation ergibt (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2021, aaO). Seiner entsprechenden Darlegungslast ist der Kläger, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, in Hinblick auf den Forderungsverzicht der vorgenannten Gläubiger nicht nachgekommen. Der Anwaltsgerichtshof hatte daher keine Veranlassung, Auskünfte bei den Gläubigern einzuholen.

Schoppmeyer

Remmert

Grüneberg

Lauer

Niggemeyer-Müller

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