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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2024, Az.: 6 StR 1/24

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.2024
Aktenzeichen
6 StR 1/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 10712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:230124B6STR1.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 11.10.2023 - AZ: 300 Ks 175 Js 18904/22 (7/23)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Hinweis

BGH - 23.01.2024 - AZ: (alt: 6 StR 195/23)

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 11. Oktober 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 (NStZ-RR 2023, 309) hat der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen.

2

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.

3

Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330; Beschlüsse vom 5. April 2011 - 3 StR 102/11; vom 6. März 2019 - 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 - 5 StR 399/23).

Feilcke
Tiemann
Wenske
von Schmettau
Arnoldi