Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.2023, Az.: 3 StR 221/23
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mit Anm. des Senats zum Inhalt der Aufnahmen von Überwachungskameras
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.2023
- Aktenzeichen
- 3 StR 221/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 47317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:141123B3STR221.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 30.11.2022 - AZ: 27 Ks-720 Js 228/22-9/22
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2023 einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen den Inhalt der Aufnahmen von Überwachungskameras, auf die sie ihre Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unter anderem gestützt hat, hinreichend beschrieben. Auf die Einzelheiten der Videoaufnahmen, auf welche die Strafkammer gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO für sich genommen rechtsfehlerhaft verwiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 332/11, BGHSt 57, 53 Rn. 14 ff.; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 46 mwN), kommt es daher nicht an, zumal der Angeklagte das objektive Tatgeschehen eingeräumt hat.
Schäfer