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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.2023, Az.: I ZB 108/22

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.2023
Aktenzeichen
I ZB 108/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 44816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:131123BIZB108.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 27.10.2022 - AZ: 6 T 47/21
BGH - 01.06.2023 - AZ: I ZB 108/22

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2023 durch den Richter Odörfer als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.160 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin und des Schuldners haben beantragt, den Gegenstandswert für ihre anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.160 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG, § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GKG). Dies entspricht der Nettomiete für ein Jahr (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - I ZB 61/19, WuM 2020, 801 [juris Rn. 5]).

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Odörfer