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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.2023, Az.: 4 StR 363/23

Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.2023
Aktenzeichen
4 StR 363/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 43239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:081123B4STR363.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kaiserslautern - 20.06.2023 - AZ: 1 KLs 6035 Js 22140/22 jug

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2023 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG zugrunde gelegt, der die Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Abs. 1 und 3 StGB voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 - 4 StR 357/22 Rn. 2) und deshalb bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nicht in Betracht kommt. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens mit einem Höchstmaß von fünf Jahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Denn es hat die Jugendstrafe von einem Jahr vorrangig anhand des Erziehungsbedarfs bei dem Angeklagten bemessen.

Unter den festgestellten tat- und täterbezogenen Umständen ist es darüber hinaus angezeigt, den jugendlichen Angeklagten mit den dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 74 JGG; vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18 Rn. 5; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 117/12 Rn. 52).

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