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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.2023, Az.: I ZB 84/22

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.2023
Aktenzeichen
I ZB 84/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 42276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:301023BIZB84.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Essen - 02.08.2022 - AZ: 31 M 956/22
LG Essen - 17.10.2022 - AZ: 7 T 272/22
BGH - 06.04.2023 - AZ: I ZB 84/22

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2023 durch den Richter Odörfer als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Bereits die beizutreibende Hauptforderung ohne Nebenforderungen beträgt 2.847 €, so dass die Deckelung auf 2.000 € nach § 23 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 RVG eingreift.

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Odörfer