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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.2023, Az.: 5 StR 297/23

Verwerfung der Revision; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.08.2023
Aktenzeichen
5 StR 297/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 33219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:290823B5STR297.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 10.03.2023 - AZ: 619 KLs 3/22 6003 Js 595/21

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch entfällt, die diesen betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos; die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den Teilfreispruch betreffend den nichtrevidierenden Angeklagten S. (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Cirener
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner