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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.2023, Az.: 4 StR 137/23

Verwerfung der Revisionen der Nebenkläger als unzulässig mit Anm. des Senats zum Mordmerkmal der Heimtücke

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.08.2023
Aktenzeichen
4 StR 137/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 34296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:290823B4STR137.23.3

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 22.11.2022 - AZ: 01 Ks - 446 Js 500/21 - 10/22

Fundstelle

  • NStZ 2023, 729

Verfahrensgegenstand

Totschlag u. a.
hier: Revisionen der Nebenkläger M. , Mi. und Mu. K.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. August 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2022 werden aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revisionen hätten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke zu Recht verneint. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen versetzte der später Getötete dem Angeklagten (womöglich) zuerst einen Faustschlag in das Gesicht und rechnete daher auch mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit durch den Angeklagten. Zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt, dem ersten vom Täter mit Tötungsvorsatz geführten Angriff (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 StR 491/21 Rn. 9; Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 StR 337/20 Rn. 13; jeweils mwN), war das Opfer daher nicht mehr arglos. Dass es sich keines Angriffs auf sein Leben versah, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 StR 491/21 Rn. 9 mwN). Nach den Urteilsfeststellungen liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der die Arglosigkeit eines überrumpelten oder in eine Falle gelockten Tatopfers dennoch bejaht werden könnte (vgl. hierzu Schneider in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 211 Rn. 156, 172 ff. mwN).

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