Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.2023, Az.: 3 StR 264/23
Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.08.2023
- Aktenzeichen
- 3 StR 264/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 32317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:080823B3STR264.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 19.04.2023 - AZ: 110 KLs - 304 Js 955/20 - 2/23
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte gefährliche Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstimmig - am 8. August 2023 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. April 2023 wird verworfen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel und der von ihm zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Anfechtungsfrist gewahrt ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. März 2019 - 2 StR 511/18, BGHR StPO § 341 Frist 2 Rn. 2; vom 14. Juli 2021 - 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344, jeweils mwN). Wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend näher ausgeführt, ist die Revision durch den Verteidiger über das besondere elektronische Anwaltspostfach rechtzeitig gemäß § 341 Abs. 1, § 32d Satz 2, § 32a Abs. 5 StPO eingelegt worden. Insoweit genügt der Eingang bei dem Empfänger-Intermediär (vgl. entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPOBGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 12 f.; Beschluss vom 30. März 2023 - III ZB 13/22, NJW 2023, 1737 Rn. 10 mwN; s. auch MüKoStPO/Beller/Gründler/Kindler/Rochner, 2. Aufl., § 32a Rn. 45; BT-Drucks. 18/9416 S. 47).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schäfer