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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.2023, Az.: 1 StR 436/22

Zurückweisung der Anhörungsrüge; Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.2023
Aktenzeichen
1 StR 436/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 23377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:140623B1STR436.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Rostock - 18.03.2022 - AZ: 18 KLs 61/14 (1) - 415 Js 10801/11 (412)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug
hier: Anhörungsrüge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2023 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

  2. 2.

    Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 5. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

2

Der Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten ist zu verwerfen, weil eine Versäumnis einer Frist nicht vorliegt.

3

Der zulässige Rechtsbehelf (§ 356a StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat entgegen der vom Verurteilten geäußerten Vermutung den für die Entscheidung erforderlichen Akteninhalt zur Kenntnis genommen und dieser zugrunde gelegt.

4

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - 1 StR 461/17 Rn. 8 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14 Rn. 7 mwN).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Jäger
Bellay
Wimmer
Allgayer
Munk