Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.2023, Az.: I ZB 10/23
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eines Schuldners
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.2023
- Aktenzeichen
- I ZB 10/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 19513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:020523BIZB10.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Augsburg - 19.10.2021 - AZ: 53 M 9513/21
- LG Augsburg - 14.04.2022 - AZ: 43 T 287/22
Rechtsgrundlage
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 14. April 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 88/22, juris Rn. 2 mwN).
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.