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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.2023, Az.: VIa ZR 1428/22

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.2023
Aktenzeichen
VIa ZR 1428/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 13534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:060323BVIAZR1428.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 17.03.2021 - AZ: 71 O 2786/20
OLG Nürnberg - 12.09.2022 - AZ: 12 U 1123/21

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe gegen die selbständig die Zurückweisung der Berufung tragende Begründung des Berufungsgerichts, jedenfalls sei ein aus anderen Gründen nicht gegebener Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vom Kläger unionsrechtlich hergeleiteten Schutzgesetzen auch verjährt, greifen nicht durch. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13. Juni 2022 (VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.), mithin vor Erlass des Berufungsurteils, in gleichem Sinne wie das Berufungsgericht entschieden, das sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen hat. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten kein anderes Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, juris Rn. 24). Auf die übrigen Rügen der Beschwerde kommt es nicht an. Dabei hat der Senat die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde könnte nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher tragender Begründungen Zulassungsgründe gegeben wären (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 18/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, juris Rn. 27). Das ist hier nicht der Fall (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 265/20, VersR 2023, 341 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022 - VIa ZR 230/22, juris Rn. 17).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges
Krüger
Götz
Rensen
Wille