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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.2023, Az.: IV ZR 112/22
Umfang der Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten durch den Versicherer; Ersatz von durch eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzten Bonusmeilen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 01.03.2023
Referenz: JurionRS 2023, 13690
Aktenzeichen: IV ZR 112/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:010323UIVZR112.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wuppertal - 30.09.2021 - AZ: 39 C 257/20

LG Wuppertal - 10.02.2022 - AZ: 9 S 152/21

Rechtsgrundlage:

§ 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV

Fundstellen:

DAR 2023, 393

JZ 2023, 280

MDR 2023, 106

MDR 2023, 703-704

NJW 2023, 2040-2042

r+s 2023, 448-450

r+s 2023, 503

r+s 2024, 257

VersR 2023, 585

VK 2023, 162

VuR 2023, 4-5

VuR 2023, 239

WM 2023, 622-624

ZAP EN-Nr. 271/2023

ZAP 2023, 427

zfs 2023, 333-335

BGH, 01.03.2023 - IV ZR 112/22

Amtlicher Leitsatz:

Die vom Versicherer gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2023
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10. Februar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger macht als mitversicherte Person Ansprüche aus einer Reiserücktrittskostenversicherung geltend, die seine Ehefrau im Rahmen eines Jahres-Reiseschutzbriefs für Familien bei der Beklagten abgeschlossen hat.

2

Nach der in den Versicherungsbedingungen der Beklagten enthaltenen "Leistungsübersicht auf einen Blick" umfasst der Reiseschutzbrief unter anderem eine "Reiserücktrittskostenversicherung für die Absicherung eines Reisepreises von 3.000,00 €". In den nachfolgenden Erläuterungen zum "Umfang des Versicherungsschutzes und der Leistungen " heißt es:

"Reiserücktrittskosten-Versicherung

Der Versicherungsschutz dient zur Abdeckung eines Reisepreises von

...

3.000,00 € beim Schutzbrief ... .

Versichert sind unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zu 80 % des Reisepreises ... .

..."

3

Die in das Versicherungsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV) lauten auszugsweise:

"§ 1 Versicherungsumfang

1. Der Versicherer leistet Entschädigung:

a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;

..."

4

Im August 2019 buchte der Kläger bei einer Fluggesellschaft Hin- und Rückflüge von Deutschland in die USA, die er mit Bonusmeilen aus einem von der Fluggesellschaft angebotenen Bonusprogramm bezahlte. Aufgrund einer Erkrankung stornierte der Kläger die Flugreise. In Übereinstimmung mit den Bedingungen der Fluggesellschaft wurden ihm die eingesetzten Bonusmeilen infolge des Nichtantritts der Flugreise nicht erstattet.

5

Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung für die eingesetzten Bonusmeilen bis zur versicherungsvertraglich vereinbarten Haftungshöchstsumme. Seine Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

7

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind dem Kläger keine Rücktrittskosten im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV entstanden. Maßgeblich sei, dass Bonusmeilen nicht in dem Sinne handelbar seien, dass es für sie einen Markt gebe, auf dem sie gekauft und verkauft werden könnten. So wie eine Selbstbeteiligung davor schützen solle, dass der Versicherungsnehmer ohne Vorliegen eines bedingungsgemäßen Grundes von einer Reise zurücktrete, sei auch bei der Auslegung des Begriffs der Kosten zu beachten, dass eine nicht geldwerte Gegenleistung für einen Flug nicht auf dem Umweg über einen Reiserücktritt handelbar werde. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass der Kläger vorgetragen habe, höhere Preise für Grundprodukte in Kauf genommen zu haben, um die Meilen erwerben zu können. Dieser Vortrag erlaube jedenfalls nicht ausreichend für eine gerichtliche Schätzung die Bestimmung der entsprechenden Kosten. Der Kläger habe auch nicht konkret dargelegt, inwieweit er die eingesetzten Bonusmeilen gegen Entgelt erworben habe. Schließlich liege, wie bei Karten mit Treue- und Bonuspunkten im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen, auch kein E-Geld vor, da mit den Treue- und Bonuspunkten regelmäßig keine Zahlungsvorgänge nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB durchgeführt würden.

8

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht sta nd. Die vom Versicherer gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.

9

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 2. November 2022 - IV ZR 257/21, NJW 2023, 52 Rn. 16; vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 236/20, VersR 2021, 1563 Rn. 10; st. Rspr.).

10

2. Gemessen daran ist § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV dahingehend auszulegen, dass zu den im Versicherungsfall vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten, für die die Beklagte Entschädigung verspricht, auch nicht erstattete Bonusmeilen gehören.

11

a) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut des § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV das Versprechen der Beklagten, ihn bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten zu entschädigen. Als zu entschädigende Rücktrittskosten wird er die von ihm vertraglich geschuldete Gegenleistung ansehen, soweit sie ihm infolge des Nichtantritts der Reise nicht erstattet wird. Eine Beschränkung auf Geldzahlungen oder handelbare Leistungen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dagegen nicht annehmen. Dem Bedingungswortlaut wird er eine Beschränkung des Leistungsversprechens nur dahingehend entnehmen, dass es sich um solche Kosten handeln muss, die die versicherte Person dem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich schuldet.

12

b) In diesem Verständnis wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer durch den ihm erkennbaren Sinnzusammenhang der Bedingungen und den Zweck der Reiserücktrittskostenversicherung bestätigt sehen.

13

Vom Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann (Senatsurteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20, NJW 2023, 208 Rn. 29; Steinbeck in MAH-Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 30 Rn. 27). Die Reiserücktrittskostenversicherung soll gegen einen Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen für die ausgefallene Reise absichern (Senatsurteil vom 21. April 2021 - IV ZR 169/20, VersR 2021, 772 Rn. 12; Jahnke in Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht 2. Aufl. 6. Kap. Rn. 4683; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 65/03, VersR 2004, 600 unter II 1 d) [juris Rn. 18] zur Reiseabbruchversicherung). Versichert ist das Interesse, von Unwägbarkeiten und finanziellen Risiken befreit zu werden, die mit der Buchung einer Reise verbunden sind, deren Antritt gegebenenfalls erst Wochen oder Monate später ansteht (Benzenberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. Anh. N Rn. 101; Steinbeck in MAH-Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 30 Rn. 27).

14

Daraus wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ableiten, dass der Versicherer verspricht, für eine konkrete Vermögenseinbuße infolge des Nichtantritts der Reise aufzukommen. Als Vermögenseinbuße wird er nicht nur Geldzahlungen, sondern auch sonstige Vermögensnachteile ansehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, VersR 2017, 1012 Rn. 25 für den Verlust von Wohnpunkten bei einem Punkte- und Reservierungssystem). Er wird aus dem ihm erkennbaren Sinn der Reiserücktrittskostenversicherung ableiten, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers darauf bezieht, für eine konkrete Vermögenseinbuße aufzukommen, die dem Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person wegen des Nichtantritts einer Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses entsteht (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2017 aaO). Darunter wird er auch nutzlose Aufwendungen fassen, für die es keinen Markt gibt, an dem sie gekauft oder verkauft werden können, solange die aufgewandten Vermögensbestandteile für die versicherte Person werthaltig sind. Werden solche Aufwendungen infolge des Nichtantritts der Reise nicht erstattet, verwirklicht sich auch darin ein mit der Buchung einer Reiseleistung verbundenes finanzielles Risiko. So liegt es bei den vom Kläger für die Flugreise aufgewandten Bonusmeilen. Ihnen kommt ungeachtet ihrer fehlenden Handelbarkeit ein Wert zu, weil der Kläger sie im Rahmen des Bonusprogramms als Gegenleistung für angebotene Waren oder Dienstleistungen einsetzen kann. Demgegenüber kommt es für das Vorliegen bedingungsgemäßer Rücktrittskosten auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen, ob die versicherte Person die Bonusmeilen gegen eine Gegenleistung erworben hat oder ob es sich bei Bonuspunkten im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen um sogenanntes E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten handelt, nicht an.

15

c) Dieses Verständnis wird durch das vom Berufungsgericht angeführte Schutzbedürfnis der Versichertengemeinschaft davor, dass die versicherte Person infolge eines vorgetäuschten Versicherungsfalls eine nicht geldwerte Gegenleistung mittels der erlangten Versicherungsleistung handelbar macht, nicht in Frage gestellt. Ein Wille der Beklagten, das dahinterstehende subjektive Risiko durch eine Beschränkung des Leistungsversprechens zu verringern, kommt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zum Ausdruck.

16

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht im Sinne von § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar.

17

Die Entschädigung für die vom Kläger nutzlos aufgewandten Bonusmeilen ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV nur Entschädigung für solche Rücktrittskosten verspricht, die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldet sind. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird unter vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten nicht nur solche Kosten verstehen, die nach dem Vertrag mit dem Reiseanbieter erst infolge des Rücktritts entstehen. Vielmehr wird er den Begriff der Rücktrittskosten mit Blick auf den Sinnzusammenhang und den Zweck der Reiserücktrittsversicherung dahingehend verstehen, dass vertraglich geschuldete Rücktrittskosten alle auf dem Vertrag mit dem Reiseunternehmer oder einem Dritten beruhende Aufwendungen umfassen, die infolge des Nichtantritts der Reise wegen eines versicherten Ereignisses nutzlos geworden sind. Nach den Erläuterungen der Beklagten zum Umfang des Versicherungsschutzes und der Leistungen in der Reiserücktrittskostenversicherung dient der gewährte Versicherungsschutz zur Abdeckung eines Reisepreises in vereinbarter Höhe, wobei unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zur vereinbarten Höhe des Reisepreises versichert sind. Daraus leitet ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das Versprechen der Beklagten ab, auch solche Aufwendungen als vertraglich geschuldete Rücktrittskosten zu entschädigen, die nach dem Vertrag mit dem Reiseanbieter bereits vor Nichtantritt der Reise erbracht und infolge des Nichtantritts nicht erstattet worden sind (Jahnke in Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrec ht 2. Aufl. 6. Kap. Rn. 4683).

18

Keiner Entscheidung bedarf der Einwand der Revisionserwiderung, der verständige Versicherungsnehmer verstehe unter vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten nicht jede frustrierte Aufwendung im Zusammenhang mit einer nicht angetretenen Reise, so dass etwa Aufwendungen für ein Visum, für Impfungen oder sonstige Reiseausrüstungskosten nicht von der Reiserücktrittskostenversicherung gedeckt seien. Zu entschädigen sind gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV jedenfalls diejenigen Rücktrittskosten, die der Kläger vertraglich schuldet. Das umfasst die aufgewandten Bonusmeilen, die der Kläger vertragsgemäß gegenüber der Fluggesellschaft als Gegenleistung für die Reiseleistungen eingesetzt hat.

19

IV. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, welcher Wert den vom Kläger eingesetzten Bonusmeilen zukommt.

20

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass er die Bedenken des Klägers betreffend die Regelung eines Selbstbehalts in § 3 Nr. 2 ABRV nicht teilt. Die Klausel ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es handelt sich um eine in der Reiserücktrittskostenversicherung in dieser oder ähnlicher Form vielfach verwendete Klausel, die der Begrenzung des subjektiven Haftungsrisikos des Versicherers und damit mittelbar auch der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie dient (Richter in van Bühren/Richter, Reiseversicherung 4. Aufl. VBRR 2008/2018 Ziff. 6 VB-Reiserücktritt Rn. 1 f.; Dörner in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. VBRR 2008/2018 Ziff. 6 Rn. 1).

Prof. Dr. Karczewski

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Götz

Rust

Piontek

Von Rechts wegen

Verkündet am: 1. März 2023

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