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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.2023, Az.: VIa ZR 121/22

Entscheidung über die entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.2023
Aktenzeichen
VIa ZR 121/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 14425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:270223BVIAZR121.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 04.03.2021 - AZ: 4 O 993/20
OLG Frankfurt am Main - 16.12.2021 - AZ: 3 U 83/21

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte dem auf entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist von Amts wegen über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist hier gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Sach- und Streitstand am 28. Juni 2022. Für die Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es bezogen auf diesen Zeitpunkt darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887 Rn. 4).

2

Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten, auf eine Erledigung des Rechtsstreits zielenden (fingierten) Erklärung der Beklagten waren die durch die Revision des Klägers aufgeworfenen, grundsätzlichen Fragen noch nicht abschließend geklärt. Abschließend geklärt worden sind sie erst durch das Urteil des VII. Zivilsenats vom 1. Dezember 2022 (VII ZR 359/21, juris Rn. 2 f.) und das Urteil des Senats vom 6. Februar 2023 (VIa ZR 419/21, zVb mwN). In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 14; Beschluss vom 25. April 2022 - VIa ZR 524/21, juris Rn. 4).

Menges
Möhring
Götz
Rensen
Vogt-Beheim