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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.2023, Az.: VI ZR 1214/20

Untersagung der Veröffentlichung und Verbreitung eines Presseartikels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.2023
Aktenzeichen
VI ZR 1214/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 15413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:240123BVIZR1214.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 24.09.2019 - AZ: 27 O 193/19
KG Berlin - 17.08.2020 - AZ: 10 U 106/19

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, den Richter Böhm sowie die Richterin Dr. Linder
beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. August 2020 insoweit zugelassen, als darin die Klage unter Abänderung des Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 24. September 2019 abgewiesen worden ist in Bezug auf die Klageanträge, der Beklagten es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu untersagen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

  • "[voller Name]

    WIEDER ALLEIN!

    Warum ihre Liebe keine Chance hatte...",

    wenn dies geschieht wie auf der Titelseite der SUPERillu vom 6.12.2018 geschehen (Klageantrag 1 b aa);

  • "[voller Name] und ihr Pech mit MännernDie Beziehung zu einem Anwalt, die der Eislaufstarim Verborgenen lebte, scheint zu Ende"

    wenn dies geschieht wie im Inhaltsverzeichnis der SUPERillu vom 6.12.2018 geschehen (Klageantrag 1 b bb);

  • "Sieben Jahre war [voller Name] mit ihrem Partnerfest zusammen. Eine Beziehung, von der nur Vertraute und Eingeweihte etwas wussten. Warum dieses merkwürdige Versteckspiel? [...]

    Liebe im Verborgenen

    [...] wieder zu haben: [...]

    Stellen Sie sich vor, [...], Sie sind so richtig verknalltin Ihre Traumfrau oder Ihren Traummann. Nach vielen Enttäuschungen haben Sie endlich den richtigenPartner gefunden. Mit Kribbeln im Bauch und allem,was dazugehört.

    Und alle aus Ihrem Umfeld wissen das auch. Abersich mit der neuen Liebe als Paar in der Öffentlichkeit zeigen, Zärtlichkeiten austauschen, sich ganznormal und ungezwungen bewegen, das tun Sienicht. Über Jahre hinweg findet Ihre Beziehung quasiunter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

    Gute sieben Jahre lang hat Ex-Eislaufstar [vollerName] [...] in etwa so ihre Liebe gelebt. EngeFreunde und auch viele Journalisten wussten, dasssie in festen Händen ist. [...] Warum diese Geheimniskrämerei?

    Aber nicht nur [voller Name], auch ihr Ex-Partner, einBerliner Anwalt, legte großen Wert darauf, dass dieBeziehung nicht öffentlich thematisiert wurde.[...]

    Nach so vielen gescheiterten Beziehungen schiendiese Liebe tatsächlich zu halten. Im Gegensatz zufrüheren Partnern ist ihr Verflossener kein Prominenter und auch äußerlich kein Typ, bei dem die Frauenreihenweise in Ohnmacht fallen würden. Dass beideihr Privatleben aus den Medien raushielten, hat derBeziehung vielleicht gutgetan.

    Am Ende aber muss man sich fragen, wie viel Heimlichtuerei eine Partnerschaft tatsächlich verträgt [...][voller Name] ist [...] wieder Single. Die Eisprinzessin und ihr Dauerpech mit Männern [...]. Leider ist esdie Wahrheit.

    [...] [Nachname] wollte ihre Liebe aus den Schlagzeilen halten. Es ist ihr gelungen - aber zu welchemPreis?",

    wenn dies geschieht wie in SUPERillu vom 6.12.2018 auf Seiten 8-10 geschehen.

Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Seiters
Oehler
Müller
Böhm
Linder