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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.2023, Az.: 1 StR 201/22

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.2023
Aktenzeichen
1 StR 201/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 11077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:240123B1STR201.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 18.01.2022 - AZ: 10 KLs 2050 Js 50728/19

Fundstelle

  • wistra 2023, 296

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2023 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision zutreffend beanstandet, das Landgericht habe entgegen seinen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung die Beitragsanteile zur gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 1 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung für alle - nach den Urteilsfeststellungen nicht bekannten - Arbeitnehmer rechtsfehlerhaft unter Hinzurechnung des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) ermittelt, wirkt sich dies nachfolgend nicht aus. Die daraus folgende Erhöhung sowohl des Beitragsschadens als auch des Hochrechnungsfaktors lässt in Anbetracht des nur geringfügigen Multiplikators (0,25 % im Tatzeitraum), der allein den Arbeitnehmerbeitrag betrifft, den für die Taten nach § 266a StGB zu bestimmenden Schuldumfang regelmäßig unberührt. So verhält es sich hier. Der Senat kann ausschließen, dass die erkannten Einzelstrafen darauf beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).

Jäger
Wimmer
Leplow
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