Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.01.2023, Az.: I ZB 98/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.01.2023
- Aktenzeichen
- I ZB 98/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 10412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB98.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 30.05.2022 - AZ: 41 T 1058/22
Rechtsgrundlage
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 30. Mai 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Der Schuldner wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Beschwerdegebühr in Höhe von 33 € zurückgewiesen hat. Gegen eine solche Entscheidung ist nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, sofern - wie vorliegend nicht - der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2020 - 8 W 87/20, juris Rn. 10; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; aA OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 2). Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht den Schuldner in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.