Beschl. v. 14.12.2022, Az.: I ZB 22/22
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Mannheim - 02.12.2021 - AZ: U 3 C 4139/21
LG Mannheim - 02.02.2022 - AZ: 7 T 1/22
BGH, 14.12.2022 - I ZB 22/22
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2022 durch den Richter Odörfer als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Das als Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 19. Oktober 2022 auszulegende "Rechtsmittel/Beschwerde/Sachrüge" vom 22. November 2022 wird als unzulässig verworfen, weil es an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei (§ 69a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG). Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung kommt daneben nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2).
Der Beklagte und seine Prozessbevollmächtigten können nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Odörfer
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