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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.2022, Az.: 3 StR 345/22

Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln; Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.2022
Aktenzeichen
3 StR 345/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 48075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:291122B3STR345.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 15.06.2022 - AZ: 22 KLs - 31 Js 41/22 - 8/22

Verfahrensgegenstand

Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) verurteilt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 115/18, juris Rn. 2 und vom 8. September 2022 - 3 StR 177/22, juris Rn. 10, jeweils mwN).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer
RiBGH Prof. Dr. Paul ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer
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