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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.2022, Az.: III ZB 54/22

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.2022
Aktenzeichen
III ZB 54/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 32323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:010922BIIIZB54.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 16.06.2021 - AZ: 4 EK 7/21

Hinweis

Verbundenes Verfahren:
BGH - 01.09.2022 - AZ: III ZB 55/22
BGH - 01.09.2022 - AZ: III ZB 56/22

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2022 durch den Richter Reiter und die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Böhm, Dr. Kessen und Liepin
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2021, 12. November 2021 und 25. April 2022 - 4 EK 7/21 - werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller beabsichtigt eine Entschädigungsklage wegen behaupteter Verzögerung dreier Gerichtsverfahren. Er wendet sich jeweils mit der Rechtsbeschwerde gegen drei in dem Verfahren 4 EK 7/21 ergangene Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

2

Seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 28. Oktober 2021 "gegen die mit der Leitung der Rechtssache betrauten [sic] Richterin" und gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist durch Beschluss vom 12. November 2021 als unzulässig verworfen worden. Die mit Schreiben des Antragstellers vom 14. April 2022 gemäß § 573 ZPO eingelegte Erinnerung "gegen die Untätigkeit der Geschäftsstelle" hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. April 2022 als unzulässig verworfen.

3

In keinem der angefochtenen Beschlüsse ist die Rechtsbeschwerde zugelassen worden.

II.

4

Die Rechtsbeschwerden sind mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.

5

Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

6

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihm betriebenen Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann.

Reiter
Arend
Böhm
Kessen
Liepin