Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2022, Az.: III ZR 95/21
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.2022
- Aktenzeichen
- III ZR 95/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 24929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:140722BIIIZR95.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 23.06.2021 - AZ: 5 U 58/21
- BGH - 28.04.2022 - AZ: III ZR 95/21
Rechtsgrundlage
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2022 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Herrmann, die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Juni 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2022 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2022 ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das gilt auch für das Vorbringen auf den Seiten 9 bis 15 und 24 f der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Partei sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).