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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2022, Az.: 4 StR 499/21

Zurückweisung der Gegenvorstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.2022
Aktenzeichen
4 StR 499/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 25817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:070722B4STR499.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 29.07.2021 - AZ: 9 KLs 6 Js 1/18 7/20

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.
hier: Gegenvorstellung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2022 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer am 5. Juli 2022 bei dem Senat eingegangenen, als "Beschwerde/Widerspruch" bezeichneten Eingabe, mit der er Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet.

2

1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht, denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich ausschließlich gegen das Prozessverhalten des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft.

3

2. Der Gegenvorstellung bleibt der Erfolg versagt. Gegen den angegriffenen Beschluss, mit dem der Senat die Revision des Verurteilten verworfen hat, ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 420/20 mwN).

Quentin
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Weinland