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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2022, Az.: 1 StR 156/22

Gestattung der Einziehung von Surrogaten (hier: Uhr)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.2022
Aktenzeichen
1 StR 156/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 31566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:300622B1STR156.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 20.12.2021 - AZ: 7 KLs 365 Js 153574/20

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2021, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung der Uhr, Marke Rolex, Submarine Date, Seriennummer aufgehoben; diese entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, und die insoweit angefallene Gerichtsgebühr fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die in seinem Eigentum stehende Uhr der Marke Rolex eingezogen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Lediglich die Einziehungsanordnung, die das Landgericht auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

a) Die Einziehung der nicht aus einer Straftat stammenden, sondern vom Angeklagten mit den Erlösen aus anderen, nicht verfahrensgegenständlichen und nicht näher zu konkretisierenden Betäubungsmittelgeschäften erworbenen Uhr scheidet aus Rechtsgründen aus, weil § 73a StGB nicht die Einziehung von Surrogaten gestattet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21 Rn. 14; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20 Rn. 4 und vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18 Rn. 4; jeweils mwN). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift können Gegenstände des Beteiligten nur dann gemäß § 73a Abs. 1 StGB eingezogen werden, wenn "diese Gegenstände" durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt worden sind.

4

b) Die Einziehung der am 22. August 2020 sichergestellten Uhr kann auch nicht auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden; denn § 73c Satz 1 StGB begründet eine Geldforderung des Staates, erlaubt aber nicht den Zugriff auf bestimmte Vermögensgegenstände (Einziehung eines "Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht"; siehe nur BGH, Beschluss vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20 Rn. 4 aE).

5

2. Die Einziehungsanordnung entfällt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 3).

6

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Mit Blick auf die bereits aus Rechtsgründen erfolgte Aufhebung der Einziehungsentscheidung sind auch die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die die Einziehung betreffen, sowie die insoweit angefallene Gerichtsgebühr gesondert der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 4).

Jäger
Fischer
Hohoff
Leplow
Pernice