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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.2022, Az.: 1 StR 466/21

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.2022
Aktenzeichen
1 StR 466/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 26844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:290622B1STR466.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 01.06.2021 - AZ: 62 KLs - 213 Js 32/20 - 1/20
BGH - 06.04.2022 - AZ: 1 StR 466/21
nachfolgend
BVerfG - 27.01.2023 - AZ: 2 BvR 1122/22

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2022 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Juni 2022 gegen den Senatsbeschluss vom 6. April 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Juni 2021 mit Beschluss vom 6. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 3. Juni 2022.

2

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Beschluss vom 6. April 2022 den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision insoweit nicht näher begründet hat, kann auch nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen des Verurteilten übergangen worden wäre. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19 Rn. 6).

3

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Raum
Fischer
Bär
Hohoff
Leplow