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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.2022, Az.: AnwZ (Brfg) 2/22

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.2022
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 2/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 21202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:190422BANWZ.BRFG.2.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Hessen - 13.09.2021 - AZ: 1 AGH 7/21

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Redaktioneller Leitsatz

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Rechtsanwalts eröffnet, wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Vermögensverfall widerlegbar vermutet.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Liebert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller
am 19. April 2022
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. September 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. April 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).

4

Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.

5

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

6

An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Zulassungsantrag fest. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 5 mwN). Dieser setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer vielmehr unabhängig davon zur Wiederzulassung verpflichtet. Gegebenenfalls kann der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen und dieses Verfahren kann mit dem Anfechtungsprozess verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrundes eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rn. 6 mwN).

7

b) Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden hat.

8

Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Klägers deshalb widerlegbar vermutet. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Falle eines Insolvenzverfahrens nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19, juris Rn. 19 mwN).

9

Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof vor diesem Hintergrund im Hinblick auf das laufende Insolvenzverfahren davon ausgegangen, dass der Kläger die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt hat. Denn er hat weder in erster Instanz noch im Zulassungsantrag dargelegt, dass die oben genannten, für die Widerlegung der Vermutung erforderlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vorlagen. Die Vermutung ist auch nicht dadurch widerlegt, dass der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO; vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2020 - AnwZ (Brfg) 19/20, juris Rn. 5 mwN).

10

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag, von den angemeldeten Forderungen von 163.358,98 € sei - insbesondere auf Grund eigener Zahlungen in den Jahren 2019 und 2020 - nur noch ein Restbetrag in Höhe von 53.801,89 € übrig, der sukzessive abgetragen werden würde, ist ebenso wenig erheblich wie der Vortrag, der Insolvenzverwalter habe am 18. Januar 2022 mitgeteilt, er wolle dem Kläger eine Ratenzahlung zubilligen. Denn dieses Vorbringen ist schon nicht hinreichend, um die oben genannten Voraussetzungen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens darzulegen. Ohnehin kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs auf den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung an. Eine vom Kläger - überdies ohne konkrete Angaben zur Verfügbarkeit entsprechender Mittel - in Aussicht gestellte sukzessive künftige Begleichung der auch nach seinem Vorbringen noch bestehenden Forderungen sowie eine eventuelle künftige Ratenzahlungsvereinbarung änderten an dem Vorliegen eines Vermögensverfalls im Zeitpunkt des Widerrufs jedoch nichts. Zukünftige Entwicklungen wären gegebenenfalls in einem Wiederzulassungsverfahren zu berücksichtigen. Insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Wiederzulassung ist der Widerruf entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unverhältnismäßig oder unangemessen.

11

c) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbstauferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

12

2. Auch die sonstigen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO sind nicht dargetan.

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg
Remmert
Liebert
Schmittmann
Niggemeyer-Müller