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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2022, Az.: 5 StR 202/21

Begründung der Revision i.R.d. Form

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.2022
Aktenzeichen
5 StR 202/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 13516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:010322B5STR202.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 13.01.2021 - AZ: (517 KLs) 235 Js 85/18 (2/20)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 19 Fällen sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, von der sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von dem Pflichtverteidiger RA S. selbst, sondern „i.V.“ für ihn von seinem Sozietätskollegen RA D. unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indessen nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 4 StR 279/19). Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO (in der Fassung vom 12. Mai 2017) oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH aaO; Beschluss vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19). Schlussendlich ergab sich auch aus der ursprünglichen Mandatierung als Wahlverteidiger keine Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht; denn die Vollmacht des Wahlverteidigers erlischt mit der Niederlegung des Wahlmandats bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger (vgl. Senat aaO).

3

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

4

Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen