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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2022, Az.: 6 StR 597/21

Darlegungserfordernissen an die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Gutachten hinsichtlich der Täterschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.2022
Aktenzeichen
6 StR 597/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 12600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:240222B6STR597.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 22.04.2021 - AZ: 1 KLs 8/20

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Sofern ein früheres Urteil eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c S. 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2022 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. April 2021 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin neu gefasst, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.778 Euro angeordnet ist, gegen den Angeklagten W. darüber hinaus in Höhe von 10.002,74 Euro; die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 9. März 2020 angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten R. des schweren Raubes und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und den Angeklagten W. des schweren Raubes schuldig gesprochen. Den Angeklagten R. hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, den Angeklagten W. unter Einbeziehung von Strafen aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer solchen von elf Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen beide Angeklagte die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichteten, auf Verfahrensrügen sowie die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), die des Angeklagten W. allerdings mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Maßgabe (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).

2

1. Die Verfahrensrügen versagen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Ergänzend ist zu bemerken:

3

a) Im Zusammenhang mit einer Beweisantragsrüge betreffend die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Nebenklägerin legt die Revision des Angeklagten W. eine Vielzahl weiterer (Beweis-)Anträge mit unterschiedlicher Zielrichtung vor, wobei sich dem Vortrag aber bestimmte Beanstandungen nicht entnehmen lassen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, ein derartiges Unterlagenkonvolut von sich aus auf etwaige Rechtsfehler hin durchzusehen. Vielmehr hat der Revisionsführer die Angriffsrichtung seiner Rügen jeweils deutlich zu machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 344 Rn. 20 mwN).

4

b) Die Aufklärungsrüge des Angeklagten R. in Bezug auf eine unterlassene Untersuchung von am Tatort gefundenen Kabelbindern auf DNA-Spuren dringt auch deswegen nicht durch, weil schon die Behauptung des Beschwerdeführers nicht bewiesen ist, diese seien nicht untersucht worden.

5

2. Die Schuldsprüche werden von den Feststellungen getragen. Gegen die Beweiswürdigung bestehen gleichfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

6

a) Allerdings genügt die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Gutachten betreffend beide Angeklagte nicht vollständig den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen (vgl. zur Bewertung von – wie hier – paternal vererbbaren Y-Chromsomen LR-StPO/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 171; zur mitochondrialen DNA-Analyse BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15, 21 ff.). Angesichts der Fülle der für eine Täterschaft der Angeklagten sprechenden Indizien kann der Senat jedoch ausschließen, dass das Landgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Befunde mit dem daraus resultierenden geringeren Beweiswert (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 5 StR 148/15) in seine Erwägungen eingestellt hätte.

7

b) Anders als die Revision des Angeklagten R. besorgt der Senat nicht, dass dem Landgericht der Umstand aus dem Blick geraten sein könnte, dass die Nebenklägerin bei der Wahllichtbildvorlage zum Ausdruck gebracht hatte, der „2. Täter“ sei jünger gewesen und habe ein schmaleres Gesicht gehabt, als dies aus dem ihr vorgelegten Bild des Angeklagten R. ersichtlich sei.

8

3. Die Einziehungsentscheidung kann hingegen insoweit nicht bestehen bleiben, als die Strafkammer die durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 9. März 2020 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten W. aufrechterhalten hat. Sofern das frühere Urteil nämlich wie vorliegend eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20 Rn. 2 mwN). Der Senat holt dies nach.

Schneider
König
Feilcke
Tiemann
von Schmettau