Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2022, Az.: 5 ARs 28/21
Anfragebeschluss des 3. Strafsenats i.R.d. Revision der Einziehungsbeteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.2022
- Aktenzeichen
- 5 ARs 28/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 10937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:200122B5ARS28.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 21.02.2019 - AZ: 143 Js 38100/10 13 KLs 24 Ss 1020/19
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- wistra 2022, 165
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das KrWaffKG u.a.
hier: Revision der Einziehungsbeteiligten
Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19 – gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2022 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 GVG beschlossen:
Tenor:
Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.
Ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen des anfragenden 3. Strafsenats bemerkt der Senat, dass der Gesetzgeber auch in anderem Zusammenhang (Neufassung von § 413 StPO, hierzu näher Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 312/21) eine von der Verurteilung einer Person unabhängige (selbständige) Einziehung im Sicherungsverfahren für möglich hält, wenn die Anlasstat bis zum Urteil Verfahrensgegenstand ist (vgl. auch BT-Drucks. 19/27654, S. 108).