Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2021, Az.: 6 StR 593/21
Konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel (hier: Betäubungsmittel)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.2021
- Aktenzeichen
- 6 StR 593/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 51239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:151221B6STR593.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 20.08.2021 - AZ: 8 KLs 822 Js 4883/21
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am am 15. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. August 2021 in der Einziehungsentscheidung dahin klargestellt, dass bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel die Einziehung von 478,75 Gramm Marihuana und weiteren 982,58 Gramm Marihuana (ÜL-Nummern 2876/21 und 2880/21) angeordnet ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die vom Landgericht angeordnete Einziehung der „unter den ÜL-Nummern 2876/21 und 2880/21 sichergestellten Betäubungsmittel“ ist um die Bezeichnung der Drogen zu ergänzen. Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; eine bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1988 – 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1, und vom 25. August 2020 – 6 StR 216/20). Da die Urteilsgründe jedoch sämtliche Angaben über die sichergestellten Betäubungsmittel enthalten (UA S. 11), kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, die die erforderlichen Angaben enthält.