Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2021, Az.: AnwZ (Brfg) 3/21
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls hinsichtlich Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Herleitung des Vermögensverfalls aus einer Vielzahl von Schuldtiteln und Vollstreckungsaufträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.2021
- Aktenzeichen
- AnwZ (Brfg) 3/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 55117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:221121BANWZ.BRFG.3.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Bayern - 21.12.2020 - AZ: BayAGH I - 1 - 16/19
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk
am 22. November 2021 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 21. Dezember 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 2. August 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 1. August 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 44/19, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es.
a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).
b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 1. August 2019 in Vermögensverfall befunden.
aa) Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers aus einer Vielzahl von Schuldtiteln und Vollstreckungsaufträgen hergeleitet, die gegen den Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bestanden (S. 13 i.V.m. S. 4 ff. des Urteils). Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6 und vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4; jeweils mwN). Beweisanzeichen hierfür sind offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 46/19, juris Rn. 5 und vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 14; jeweils mwN).
bb) Ein Rechtsanwalt, bei dem Beweisanzeichen für den Vermögensverfall wie offene Forderungen und Titel vorliegen, kann diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 aaO Rn. 6 und vom 16. Oktober 2019 aaO Rn. 7; jeweils mwN). Er muss zudem ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32/19, juris Rn. 7 und vom 17. November 2020 aaO Rn. 25).
Diesen Darlegungspflichten ist der Kläger, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, nicht nachgekommen. Dabei ist es unerheblich, dass der Anwaltsgerichtshof von einer Vermutung des Vermögensverfalls ausgegangen ist. Eine solche besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nur im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts oder der Eintragung des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis. Keine dieser Voraussetzungen war zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 1. August 2019 gegeben. Die vorgenannten Darlegungspflichten bestehen indes auch im Falle von Beweisanzeichen für den Vermögensverfall in vorgenanntem Sinne (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 und vom 17. November 2020; jeweils aaO und mwN). Soweit der Anwaltsgerichtshof im Zusammenhang mit den von ihm angenommenen Darlegungspflichten des Klägers zu Unrecht eine Vermutung des Vermögensverfalls zugrunde gelegt hat, bestehen daher keine ernstlichen, auch das Ergebnis erfassenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
cc) Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht auch nicht, soweit der Anwaltsgerichtshof im Rahmen des von ihm angenommenen Vermögensverfalls das Immobilienvermögen des Klägers für unerheblich gehalten hat.
(1) Immobilienvermögen ist nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung an (Senat, Beschlüsse vom 19. März 2014 - AnwZ (Brfg) 4/14, juris Rn. 7; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 17; vom 29. April 2019 aaO Rn. 8; vom 16. Oktober 2019 aaO Rn. 9; vom 3. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 26/19, juris Rn. 10 und vom 17. November 2020 aaO Rn. 33; jeweils mwN). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Annahme des Vermögensverfalls auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt wegen dessen persönlicher Verbindlichkeiten gründet. Eine solche Annahme erscheint nur nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Erfüllung der Verbindlichkeit(en), derentwegen vollstreckt wird, aufgrund - wiedererlangter - Liquidität materiell und zeitlich nichts mehr im Wege steht und mit ihr daher unmittelbar zu rechnen ist (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2015 aaO). Im Falle von Immobilienvermögen setzt dies die ernsthafte Verkaufsabsicht des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides voraus (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. März 2014 und vom 16. Oktober 2019; jeweils aaO). Fehlt diese, begründet der im Übrigen jederzeitig mögliche Verkauf einer Immobilie allein noch nicht deren Liquidität. Im Gegenteil weist der trotz schlechter und ungeordneter finanzieller Verhältnisse fehlende Wille zum Verkauf von werthaltigem Immobilienvermögen darauf hin, dass mit einer Ordnung dieser Verhältnisse auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist.
(2) Der Vortrag des Klägers lässt Rückschlüsse auf im vorstehenden Sinne liquides Immobilienvermögen nicht zu. Insbesondere kann hinsichtlich des - von dem Kläger bewohnten und werthaltigen - Hausgrundstücks Mö. Straße in M. keine ernsthafte Verkaufsabsicht des Klägers festgestellt werden. In den von der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers vom 29. Januar 2020 (S. 3 ff.) und 29. April 2020 (S. 2 f.) wird lediglich vorgetragen, dass die Immobilie im Jahr 2018 und zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides für mindestens 25 Millionen EUR hätte verkauft werden können. Zugleich ergibt sich daraus, dass der Kläger dennoch nicht zu einem solchen Verkauf bereit war, ihm mithin die nach den vorgenannten Grundsätzen erforderliche Verkaufsabsicht fehlte. Letztere wird auch nicht durch den vom Kläger vorgelegten Kaufvertrag (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 16. Dezember 2019) belegt. Dieser datiert vom 5. Dezember 2019 und mithin nach dem Widerrufsbescheid der Beklagten vom 1. August 2019. Schon aus diesem Grund lässt er keinen Rückschluss auf eine Verkaufsabsicht des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides zu. Im Übrigen wird aus dem Vortrag des Klägers nicht deutlich, ob ein entsprechender Kaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde. So wird im Schriftsatz vom 16. Dezember 2019, mit dem der Kaufvertrag vom 5. Dezember 2019 vorgelegt worden ist, allein ausgeführt, man sei dem "jederzeit möglichen" Verkauf der Mö. straße "zwischenzeitlich nähergetreten". Auch die Begründung des Zulassungsantrags scheint davon auszugehen, dass sich die - nach wie vor vom Kläger bewohnte - Immobilie selbst jetzt noch im Eigentum der M. GmbH & Co. KG befindet, deren Gesellschafter der Kläger und seine Ehefrau sind.
Soweit der Anwaltsgerichtshof ausgeführt hat, maßgeblich sei allein, dass es nicht zu einem Verkauf des Grundstücks gekommen sei, dürfte diese - ihrem Wortlaut nach über die bisherige Senatsrechtsprechung zur Liquidität von Immobilienvermögen hinausgehende - Feststellung in dem vorstehenden Sinne einer mangelnden Verkaufsabsicht des Klägers und eines deshalb nicht erfolgten Verkaufs der Immobilie zu verstehen sein. Jedenfalls begründen die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs weder - auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassende - Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weichen sie in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Senats ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Vielmehr hat der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis zu Recht die erforderliche Liquidität der Immobilie verneint.
Aus demselben Grund wirft der Rechtsstreit insofern auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Immobilienvermögen in die Bewertung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nur dann einfließen kann, wenn das Grundstück bereits verkauft wurde, ist nicht entscheidungserheblich, da vorliegend die Liquidität der Immobilie des Klägers bereits mangels ernsthafter Verkaufsabsicht zu verneinen ist. Die Frage ist im Übrigen durch die Rechtsprechung des Senats zur erforderlichen Liquidität des Vermögens des Rechtsanwalts hinreichend geklärt.
dd) Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht auch nicht im Hinblick darauf, dass der Anwaltsgerichtshof den Einwand des Klägers nicht berücksichtigt hat, er begehre in anhängigen Prozessen die Feststellung, dass die - erheblichen - Forderungen der Fa. U. und der P. AG nicht mehr bestünden. Der Anwaltsgerichtshof hat dies damit begründet, dass im Hinblick auf die genannten Forderungen rechtskräftige Entscheidungen und damit Schuldtitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung vorgelegen hätten. Es sei von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen.
Eine solche Tatbestandswirkung ist in der ständigen Rechtsprechung des Senats anerkannt. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen deshalb nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 5; vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 8; vom 29. März 2019 - AnwZ (Brfg) 24/18, juris Rn. 8 und vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 16; jeweils mwN).
Die Forderungen der Fa. U. und der P. AG sind ausweislich der Mitteilung des Obergerichtsvollziehers S. durch einen vor dem Landgericht München I am 17. Februar 2014 geschlossenen Vergleich und eine Urkunde des Notars Dr. M. vom 20. Juli 2005 tituliert (vgl. S. 2 f. des angefochtenen Bescheides sowie S. 4, 6 des angefochtenen Urteils). Diesen Titeln kommt eine Tatbestandswirkung im Sinne der Senatsrechtsprechung zu. Soweit der Kläger gerichtlich die Feststellung begehrt, dass die zugrundeliegenden Forderungen nicht (mehr) bestehen, bleibt dies für die Beurteilung des Vermögensverfalls jedenfalls solange ohne Bedeutung, als eine solche Feststellung nicht erfolgt.
Im Übrigen handelt es sich bei den vorgenannten Forderungen und Vollstreckungstiteln nur um zwei (wenn auch ihrer Höhe nach erhebliche) von zahlreichen gegen den Kläger bestehenden Forderungen und Vollstreckungstiteln. Von einem Vermögensverfall des Klägers wäre daher auch dann auszugehen, wenn sie nicht berücksichtigt würden.
2. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Ein solcher Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof dem Antrag des Klägers vom 10. November 2020 - ergänzt durch Schriftsatz vom 13. November 2020 - auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 16. November 2020 nicht stattgegeben hat.
aa) Nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO auch für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt, kann eine mündliche Verhandlung aus "erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16 mwN).
bb) Der Kläger hat keine erheblichen Gründe für eine Terminverlegung im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Sein Terminverlegungsantrag vom 10. November 2020 war vielmehr offensichtlich unbegründet.
Der Kläger war vom Anwaltsgerichtshof mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. November 2020 geladen worden. Nach seiner Darstellung hatte er am 27. Oktober 2020 in Italien eine Autopanne, anlässlich derer ihm mitgeteilt worden sei, dass das betroffene Fahrzeug binnen einer Woche wieder fahrbereit sei. Darauf habe er sich mit dem Zug an seinen Zweitwohnsitz nach G. begeben, wo er erfahren habe, dass sich die Reparatur verzögere. Erst am 10. November 2020 habe ihn die Nachricht erreicht, dass das Fahrzeug wieder abgeholt werden könne. Nach seiner Rückkehr wäre aufgrund der Corona-Bestimmungen eine mindestens fünftägige Quarantäne in Deutschland erforderlich gewesen.
Daraus ergibt sich ersichtlich kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger den zunächst angekündigten Abholtermin für sein Fahrzeug eine Woche nach dem 27. Oktober 2020 in Italien abwarten durfte. Eine Abholung am 3. November 2020 hätte - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Quarantäne - einer Teilnahme an der Verhandlung vom 16. November 2020 nicht entgegengestanden. Nachdem sich die Abholung jedoch verzögerte, hätte der Kläger nicht länger zuwarten dürfen und sich - mit anderen Verkehrsmitteln - zurück nach Deutschland begeben müssen, um an der Verhandlung vom 16. November 2020 teilzunehmen. Gründe, warum ihm dies sowie eine Abholung des Fahrzeugs entweder durch eine andere Person oder zu einem späteren Termin nicht möglich gewesen sein sollte, hat er nicht vorgetragen.
b) Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof die Anträge des Klägers auf Ablehnung des Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat.
aa) Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. November 2020 den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshof wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da dieser über den Verlegungsantrag des Klägers vom 10. November 2020 bis einschließlich 16. November 2020, 13 Uhr, nicht entschieden habe, obwohl die mündliche Verhandlung am 16. November 2020 um 13.30 Uhr beginnen solle. Der Anwaltsgerichtshof hat den Ablehnungsantrag in der Verhandlung vom 16. November 2020 - unter Mitwirkung des abgelehnten Richters - durch Beschluss verworfen, da dieser wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig sei. Daraufhin hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2020 den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs erneut abgelehnt, weil er an der Entscheidung über den vorherigen Befangenheitsantrag mitgewirkt habe. Den zuletzt gestellten Ablehnungsantrag hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 18. November 2020 konkretisiert und weiter begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat das zweite Ablehnungsgesuch des Klägers mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 - ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters - zurückgewiesen.
bb) Die Verwerfung des mit Schriftsatz vom 16. November 2020 gestellten (ersten) Ablehnungsgesuches ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht objektiv willkürlich und verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 290 [BVerfG 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07] zur Bedeutung der objektiven Willkür bei der Frage, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung darauf gestützt werden kann, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt wurde).
(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die abschlägige Entscheidung über den Ablehnungsantrag als solcher. Sie ist weder offensichtlich unhaltbar noch objektiv willkürlich. Der Anwaltsgerichtshof hat den Ablehnungsantrag vielmehr im Ergebnis zu Recht als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.
(a) Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291 [BVerfG 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07]; NJW 2007, 3771, 3772 [BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06]; Senat, Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7 mwN; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 44 Rn. 13 mwN). Rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne ist auch ein der Erzwingung einer mit Recht abgelehnten Terminverlegung dienendes Ablehnungsgesuch (OLG Frankfurt, NJW 2009, 1007, 1009 [OLG Köln 26.08.2008 - 4 UF 38/08] mwN; Zöller/G. Vollkommer aaO).
(b) So liegt der Fall hier. Das mit Schriftsatz vom 16. November 2020 gestellte (erste) Ablehnungsgesuch des Klägers war rechtsmissbräuchlich in vorstehendem Sinne. Es wurde nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, und diente ausschließlich der Erzwingung des - wie ausgeführt (siehe vorstehend zu a) - offensichtlich unbegründeten Antrags des Klägers auf Verlegung des Verhandlungstermins vom 16. November 2020.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Ablehnungsgesuch damit begründet, dass über seinen Terminverlegungsantrag vom 10. November 2020 bis kurz vor Beginn der Verhandlung vom 16. November 2020 nicht entschieden worden sei. Indes hat der Kläger durch sein Verhalten selbst maßgeblich dazu beitragen, dass der für die Entscheidung über seinen Verlegungsantrag zur Verfügung stehende Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung erheblich verkürzt worden ist. Obwohl ihm bereits mehrere Tage vor seinem Terminverlegungsantrag vom 10. November 2020 bewusst gewesen sein muss, dass sich die Reparatur seines Fahrzeuges, derentwegen er sich weiterhin in Italien aufhielt, über die ursprünglich bis spätestens zum 3. November 2020 angekündigte Fertigstellung hinaus verzögerte, kehrte er dennoch nicht nach Deutschland zurück, um auf diese Weise seine Teilnahme an dem ihm bekannten Verhandlungstermin vom 16. November 2020 sicherzustellen. Er hat stattdessen solange zugewartet, bis ihm aufgrund der Quarantäne-Bestimmungen eine Teilnahme an dem Termin nicht mehr möglich sein würde, und aufgrund dieser von ihm selbst herbeigeführten Entwicklung erst wenige Tage vor der Verhandlung den Verlegungsantrag vom 10. November 2020 gestellt. Dieser hat angesichts seiner - wie ausgeführt - offensichtlichen Unbegründetheit zu dem kurzfristigen Hinweis des Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs vom 12. November 2020 (Donnerstag) geführt, nach dem erhebliche Gründe zur Terminverlegung bisher nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht waren.
Die sodann dem Kläger bis zum 13. November 2020 (Freitag), 12 Uhr, gesetzte Frist zur Stellungnahme diente der Wahrung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Kläger durfte davon ausgehen, dass eine innerhalb dieser Frist bei Gericht eingehende ergänzende Begründung seines Terminverlegungsantrags vom Anwaltsgerichtshof berücksichtigt werden würde. Zwar ist ein Antrag auf Terminverlegung auch (kurz) förmlich noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist (BSG, Beschlüsse vom 12. September 2019 - B 9 V 53/18 B, BeckRS 2019, 26900 Rn. 14; vom 13. November 2012 - B 2 U 269/12 B, juris Rn. 10 f. und vom 6. Oktober 2010 - B 12 KR 58/09 B, juris Rn. 8). Kommt der Vorsitzende der danach bestehenden Pflicht zur Bescheidung eines Terminverlegungsantrags bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht nach, liegt darin nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts wegen der Versagung rechtlichen Gehörs ein wesentlicher Verfahrensmangel (vgl. BSG, jeweils aaO).
Vorliegend kann indes jedenfalls nicht von einem groben Verfahrensfehler ausgegangen werden (vgl. Zöller/G. Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 24 zu groben Verfahrensverstößen als Grund für die Besorgnis der Befangenheit). Denn zum einen wurde über den Verlegungsantrag des Klägers, der ohnehin angesichts des Verfahrensablaufs allenfalls kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung hätte beschieden werden können, bereits unmittelbar nach Beginn der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2020 vom Anwaltsgerichtshof entschieden. Zum anderen war dem Kläger - insofern abweichend von den Verfahren, die der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts zugrunde lagen - durch die fehlende Bescheidung des Antrags vor Beginn der mündlichen Verhandlung nicht die Möglichkeit genommen, sich über seinen Prozessbevollmächtigten zur Sachund Rechtslage zu äußern. Sein Prozessbevollmächtigter war vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2020 anwesend. Schließlich konnte der Kläger nicht mit einer positiven Entscheidung über den Verlegungsantrag rechnen. Denn in dem ergänzenden Schriftsatz vom 13. November 2020 hat sein Prozessbevollmächtigter nicht zu allen in der Verfügung des Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs vom 12. November 2020 zum Ausdruck gebrachten Bedenken Stellung genommen. Dies gilt insbesondere für die Aufforderung zur Darlegung und Glaubhaftmachung, weshalb der Kläger in Kenntnis des Termins vom 16. November 2020 und vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Bestimmungen in Bezug auf Risikogebiete das Fahrzeug persönlich abgeholt hat. Hierzu verhält sich das Schreiben vom 13. November 2020 nicht. Angesichts dessen konnte der Kläger nicht ernsthaft erwarten, dass seinem Verlegungsantrag stattgegeben werden würde. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung stattfinden würde (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2016 - AnwZ (Brfg) 34/16, juris Rn. 15 f. zu einem kurzfristig vor Verhandlungsbeginn gestellten Terminverlegungsantrag).
Die - für den anwaltlich vertretenen Kläger erkennbar - nicht grob verfahrensfehlerhaft erfolgte Nichtbescheidung des Verlegungsantrags vor Beginn der Verhandlung vom 16. November 2020 begründete nicht die Befangenheit des Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs. Fehlerhafte verfahrensleitende Maßnahmen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme, der Richter stehe der Sache nicht mehr mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber, sofern nicht zugleich Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Verfahrensverstöße gerade auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder Willkür beruhen (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - III ZB 72/20, juris Rn. 3 und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 9; jeweils mwN). Weshalb allein aus der mangelnden Bescheidung des Verlegungsantrags vor Beginn der mündlichen Verhandlung eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters gegenüber dem Kläger und seinem Rechtsschutzbegehren herzuleiten sein soll, hat der Kläger weder in seinem Ablehnungsgesuch vom 16. November 2020 begründet noch ist dies sonst ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund erscheint das vorgenannte Gesuch als rechtsmissbräuchlich. Es ist nur mit solchen Umständen begründet, die offensichtlich eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen konnten, und diente ersichtlich der Erzwingung des unbegründeten Antrags des Klägers auf Verlegung des Verhandlungstermins vom 16. November 2020.
(c) Der Anwaltsgerichtshof hat den Verlegungsantrag des Klägers auch nicht irrig als Vertagungsantrag im Sinne von § 227 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO behandelt. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Bescheidung des Antrages durch Beschluss. Über die Verlegung eines Termins entscheidet vor dessen Beginn der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung (§ 227 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO i.V.m. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO; zu den Begriffen der Verlegung und Vertagung vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 227 Rn. 2 f.). In der Verhandlung konnte über diesen Antrag indes nicht der Vorsitzende, sondern nur das Gericht entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2016 aaO Rn. 5 f.). Ausweislich der als Beschluss protokollierten Entscheidungsform ist dies geschehen (zur Unterscheidung zwischen Beschlüssen des erkennenden Gerichts und Verfügungen des Vorsitzenden vgl. Zöller/Feskorn, aaO, Vor § 300 Rn. 2 f.).
(2) Die Entscheidung über das mit Schriftsatz vom 16. November 2020 gestellte (erste) Ablehnungsgesuch ist auch nicht deshalb objektiv willkürlich, weil an ihr der abgelehnte Richter mitgewirkt hat.
(a) Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291 [BVerfG 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07]; NJW 2007, 3771, 3772 [BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06]; Senat, Beschluss vom 2. Mai 2018 aaO; Zöller/G.Vollkommer aaO § 44 Rn. 17). Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen der Fall.
(b) Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch als Voraussetzung für eine solche Entscheidung kann nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand selbst entbehrlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291 [BVerfG 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07]).
Auch diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand war zur Entscheidung über das mit Schriftsatz vom 16. November 2020 angebrachte (erste) Ablehnungsgesuch entbehrlich und ist in dem dieses Gesuch verwerfenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs auch nicht erfolgt. Der Kläger hat sein Gesuch damit begründet, dass über seinen Terminverlegungsantrag vom 10. November 2020 nach Eingang seines Schriftsatzes vom 13. November 2020 (Freitag) bis kurz vor Beginn der Verhandlung am 16. November 2020 (Montag) nicht entschieden worden sei. Aufgrund dieser Umstände ergab sich - wie ausgeführt - erkennbar kein grober Verfahrensfehler des Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs, der im Hinblick auf ihn die Besorgnis der Befangenheit auch nur ansatzweise hätte rechtfertigen können. Auch in dem Ablehnungsgesuch wird nicht weiter ausgeführt, weshalb aus der mangelnden Bescheidung des Verlegungsantrags eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters gegenüber dem Kläger und seinem Rechtsschutzbegehren folgen soll.
Das Ablehnungsgesuch war mithin - wie ohne weitere Aktenkenntnis ersichtlich war (vgl. hierzu BVerfG aaO) - nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen konnten, und diente ausschließlich der Erzwingung des offensichtlich unbegründeten Antrags des Klägers auf Verlegung des Verhandlungstermins vom 16. November 2020. Vor diesem Hintergrund war - über eine bloß formale Prüfung hinaus - eine nähere inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes nicht erforderlich. Ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand des Ablehnungsgesuches war entbehrlich.
Ein solches Eingehen ist in dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 16. November 2020, mit dem er das (erste) Ablehnungsgesuch des Klägers verworfen hat, auch nicht erfolgt. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass eine Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht auf eine Rechtsauffassung oder Verfahrenshandlung gestützt werden könne. Damit hat er das Ablehnungsgesuch des Klägers lediglich einer formalen Überprüfung unterzogen und ist bereits aufgrund deren Ergebnis zu dem Schluss gekommen, dass der Befangenheitsantrag wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig zurückzuweisen sei. Den konkret vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler hat der Anwaltsgerichtshof dagegen inhaltlich nicht näher geprüft. Soweit er ergänzend ausgeführt hat, die Verweigerung einer begehrten Terminverlegung rechtfertige regelmäßig nicht die Ablehnung nach § 42 ZPO, ist er auch damit nicht über eine bloß formale Überprüfung in vorstehendem Sinne hinausund inhaltlich näher auf den Verfahrensgegenstand des Ablehnungsgesuches eingegangen. Dies ist im Übrigen schon deshalb zu verneinen, weil das Ablehnungsgesuch nicht die Verweigerung einer Terminverlegung, sondern die Nichtbescheidung des entsprechenden Antrages zum Gegenstand hatte.
Entgegen der Darstellung des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof zur Begründung der Verwerfung des Ablehnungsgesuches nicht auf die mündlichen Ausführungen zur Zurückweisung des Terminverlegungsantrages Bezug genommen. Der entsprechende Verweis unter Ziffer 2 der Gründe des Beschlusses vom 16. November 2020 betrifft allein die Zurückweisung des Terminverlegungsantrages in Ziffer 2 und nicht die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs in Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses.
cc) Auch die Zurückweisung des in der Verhandlung vom 16. November 2020 gestellten und mit Schriftsatz vom 18. November 2020 weiter begründeten (zweiten) Ablehnungsgesuches des Klägers durch den Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 war nicht objektiv willkürlich und verstieß nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Kläger hat das zweite Ablehnungsgesuch damit begründet, dass der Anwaltsgerichtshof unter Mitwirkung des Vorsitzenden entschieden habe. Letzteres war indes - wie ausgeführt - zulässig und begründet daher ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.